OGH 5 Ob 41/17s
Worum es ging: Haftet der Schädiger auch, wenn noch etwas anderes dazukam?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.
Greift ein Dritter in den Ablauf ein, wird der rechtliche Zusammenhang zum ursprünglichen Verhalten nur dann unterbrochen, wenn mit einem solchen Eingriff nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Der Dritte kann auch der Geschädigte selbst sein.
Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.
Das Eingreifen eines Dritten unterbricht den Zusammenhang nur, wenn damit nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Reagiert ein Autofahrer auf ein verkehrswidriges Verhalten zu spät, ist das kein solcher Fall. Der Zusammenhang bleibt bestehen.
Wenn Angehörige Sie nach einem Unfall betreuen und Ihre vermehrten Bedürfnisse abdecken, geschieht das nicht, um den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden daher nicht auf Ihren Schaden angerechnet. Sie können den Ersatz selbst geltend machen.
Reagieren Sie auf das schädigende Ereignis in nicht ungewöhnlicher Weise und vergrößert sich der Schaden dadurch, besteht der Zusammenhang grundsätzlich weiter. Beruht die Folge aber auf einem selbständigen Entschluss, den das Ereignis nicht herausgefordert hat, tragen Sie sie allein. Entscheidend ist eine umfassende Abwägung der Umstände auf beiden Seiten.
Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.
Ja, in weitem Umfang. Er haftet für alle Folgen, auch für zufällige, mit deren Möglichkeit ganz allgemein zu rechnen war. Nicht zu haften ist nur für einen atypischen Erfolg, also für Folgen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht kommen. Dass er die einzelne Folge vorhergesehen hat, ist nicht nötig.
Ja. Ein Eingriff, der Ihren Zustand verschlechtert, gilt als Körperverletzung. Hat der Arzt Ihre Zustimmung nicht eingeholt, muss er auch für Folgen einstehen, die bei einwandfreier Behandlung eintreten. Nur wenn der Eingriff so dringend war, dass eine Zustimmung nicht eingeholt werden konnte, gilt das nicht.
Ja. Den Ersatz der Begräbniskosten können nicht nur jene Hinterbliebenen verlangen, denen Unterhalt entgangen ist. Auch andere nahe Angehörige kommen dafür in Betracht, in entschiedenen Fällen etwa ein Onkel, eine Schwiegertochter oder Geschwister.
Die den Hinterbliebenen zuerkannte Rente ist Schadenersatz und kein Unterhalt. Hat der Getötete zu Lebzeiten mehr geleistet, als er nach seiner Vermögenslage hätte leisten müssen, ist auch dieser höhere Betrag zu ersetzen.
Ersatz bekommt, wer zur Tragung der Begräbniskosten verpflichtet ist oder wer sie tatsächlich bezahlt hat.
Nein. Das Verhältnis, aus dem sich Ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den später Verstorbenen ergibt, muss bereits im Zeitpunkt der Verletzung bestanden haben. Es genügt nicht, dass es erst bis zu seinem Tod entstanden ist. Eine Ehe oder ein Kind aus der Zeit danach begründet den Anspruch daher nicht.
Auch die künftige Entwicklung des Einkommens des Getöteten ist mitzuberücksichtigen. Dafür ist eine Prognose zu treffen, die sich nie mit voller Sicherheit absehen lässt. Es genügt die Entwicklung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
Von einer fortgesetzten Schädigung spricht man, wenn eine schädigende Anlage oder ein gefährlicher oder rechtswidriger Zustand bestehen bleibt und dadurch laufend Schäden entstehen. Dasselbe gilt, wenn sich schädigende Handlungen wiederholen und jede für sich einen neuen Schaden verursacht.
Ob Sie den Verdienstentgang wegen einer Verletzung Ihrer Pflicht, den Schaden gering zu halten, nur für einen kürzeren Zeitraum ersetzt bekommen, betrifft nicht den Grund Ihres Anspruchs. Diese Frage wird der Höhe des Anspruchs zugeordnet.
Wurde Ihr minderjähriges Kind verletzt und tragen Sie als Unterhaltspflichtiger die Heilungskosten, können Sie diesen Schaden im eigenen Namen gegen den Schädiger einklagen. Sie können auch feststellen lassen, dass der Schädiger für solche künftigen Kosten haftet. Das gilt selbst dann, wenn die Haftung gegenüber dem verletzten Kind bereits rechtskräftig feststeht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 21.07.2016, 4 Cg 163/13y-63
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 17.11.2016, 4 R 168/16b-71
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1042 ABGB § 1295 ABGB § 1304 ABGB § 1325 ABGB § 1327 ABGB § 1358 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Geschäftszahl
5Ob41/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*****, 2. mj A*****, und 3. mj F*****, alle vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Dr. G*****, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei O*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Eckhart Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, LL.M., Rechtsanwälte in Linz, wegen 1.) 52.434,92 EUR sA, 2.) 8.666,67 EUR sA und jeweils Feststellung, über die Revisionen der erstklagenden Partei (Revisionsinteresse: 47.903,46 EUR sA) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 13.824,92 EUR sA und Feststellung [15.000 EUR]) gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. November 2016, GZ 4 R 168/16b-71, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Steyr vom 21. Juli 2016, GZ 4 Cg 163/13y-63, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision des Erstklägers wird nicht Folge, jener des Beklagten hingegen teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das
Teil- und Zwischenurteil insgesamt lautet:
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