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Haftet, wer eine Bergtour führt, für verschwiegene Gefahren?

günstig für Tourenteilnehmer betrifft Bergsteiger, Tourenteilnehmer, Führende, Vereine
Ja. Wer die Führung einer Bergtour auch nur aus Gefälligkeit übernimmt, den Routenverlauf kennt und die erst später auftretenden, für unerfahrene Begleiter nicht erkennbaren Gefahren verschweigt, kann dafür einstehen müssen. Dasselbe gilt, wer einen Bergunerfahrenen mit der Behauptung der Ungefährlichkeit zu einer schwierigen Tour überredet. Entscheidend ist die freiwillige Übernahme von Pflichten, nicht ob es sich um eine Gefälligkeit oder einen Vertrag handelt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1978)

Verantwortlichkeit des Teilnehmers an einer Bergtour, der die Führung aus Gefälligkeit übernimmt, den Routenverlauf kennt und die erst später auftretenden, für seine unerfahrenen Begleiter vorher nicht erkennbaren Gefahren und Schwierigkeiten verschweigt oder einen Bergunerfahrenen mit der Behauptung der Ungefährlichkeit zu einer schwierigen Bergfahrt überredet.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022763 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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