Haftet, wer eine Bergtour führt, für verschwiegene Gefahren?
günstig für Tourenteilnehmer betrifft Bergsteiger, Tourenteilnehmer, Führende, Vereine
Ja. Wer die Führung einer Bergtour auch nur aus Gefälligkeit übernimmt, den Routenverlauf kennt und die erst später auftretenden, für unerfahrene Begleiter nicht erkennbaren Gefahren verschweigt, kann dafür einstehen müssen. Dasselbe gilt, wer einen Bergunerfahrenen mit der Behauptung der Ungefährlichkeit zu einer schwierigen Tour überredet. Entscheidend ist die freiwillige Übernahme von Pflichten, nicht ob es sich um eine Gefälligkeit oder einen Vertrag handelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Verantwortlichkeit des Teilnehmers an einer Bergtour, der die Führung aus Gefälligkeit übernimmt, den Routenverlauf kennt und die erst später auftretenden, für seine unerfahrenen Begleiter vorher nicht erkennbaren Gefahren und Schwierigkeiten verschweigt oder einen Bergunerfahrenen mit der Behauptung der Ungefährlichkeit zu einer schwierigen Bergfahrt überredet.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kläger als Instruktor und Organisator der Bergtour und der Vorschlag zur konkreten Abstiegsvariante kam vom Kläger selbst.OGH 9 Ob 4/22m, 24.03.2022
- Hier: Die hinsichtlich Können und Erfahrung klar überlegene Beklagte hat durch ihre Erklärung, den Kläger in die Kletterhalle „mitzunehmen“, freiwillig Sorgfaltspflichten übernommen.OGH 6 Ob 91/12v, 13.09.2012
- Dabei ist schadenersatzrechtlich lediglich die freiwillige Pflichtenübernahme entscheidend; die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen den Parteien als bloße Gefälligkeit oder Vertrag ist demgegenüber für die Bejahung von dessen Existenz und vor allem auch für den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab ohne Bedeutung.OGH 6 Ob 91/12v, 13.09.2012
- Besondere Sorgfaltspflichten können sich aber nicht nur aus der Übernahme einer „Führerrolle“, sondern ganz allgemein aus der Übernahme von Pflichten ergeben. Sie können somit auch zwischen „gleichrangigen“ Gruppenmitgliedern bestehen.OGH 6 Ob 91/12v, 13.09.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022763 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 Ob 4/22m, 24.03.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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