OGH 9 Ob 4/22m
Worum es ging: Haftet, wer eine Bergtour führt, für verschwiegene Gefahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wer die Führung einer Bergtour auch nur aus Gefälligkeit übernimmt, den Routenverlauf kennt und die erst später auftretenden, für unerfahrene Begleiter nicht erkennbaren Gefahren verschweigt, kann dafür einstehen müssen. Dasselbe gilt, wer einen Bergunerfahrenen mit der Behauptung der Ungefährlichkeit zu einer schwierigen Tour überredet. Entscheidend ist die freiwillige Übernahme von Pflichten, nicht ob es sich um eine Gefälligkeit oder einen Vertrag handelt.
Rechte wie Leben, Gesundheit und Eigentum sind gegenüber jedermann geschützt. Schon ihre Gefährdung ist grundsätzlich verboten.
Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.
Nein. Wer bei einer gemeinsamen Bergtour geübter oder erfahrener ist, wird nicht schon deshalb verantwortlich, weil er die Führung übernommen, die Tour geplant oder die Route ausgesucht hat. Dasselbe gilt für jemanden, der beim Betreten gefährlichen Geländes deutlich die Initiative ergreift. Eine übertriebene Sorgfaltspflicht ist dem Bergsteigen wesensfremd. Verantwortlichkeit kann sich aber aus der freiwilligen Übernahme von Pflichten ergeben.
Ja. Es besteht die allgemeine Rechtspflicht, niemanden in seiner Sicherheit zu gefährden; daraus werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet, die auch fremdes Eigentum schützen. Besondere Vorschriften, etwa des Baurechts, können diese Pflicht ergänzen, niemals aber ersetzen. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die nötigen Vorkehrungen treffen und beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat.
Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.
Hat schon das erste Gericht entschieden, dass eine Sache vor die Gerichte gehört, und bestätigt das zweite Gericht das, können Sie diese Frage nicht mehr weiter bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn die Bestätigung nur in der Begründung der Entscheidung steht.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 31.07.2021, 9 Cg 22/20k-21
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 10.11.2021, 2 R 152/21t-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2022
Geschäftszahl
9Ob4/22m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei M* G*, vertreten durch Dr. Andreas König ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M* Z*, vertreten durch Mag. Gerlach Bachinger, Rechtsanwalt in Traun, wegen 28.186,90 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. November 2021, GZ 2 R 152/21t-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Steyr vom 31. Juli 2021, GZ 9 Cg 22/20k-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
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