Haftet der erfahrenste Teilnehmer automatisch für die ganze Gruppe?
günstig für Tourenführer betrifft Bergsteiger, Tourenteilnehmer, Führende, Vereine
Nein. Wer bei einer gemeinsamen Bergtour geübter oder erfahrener ist, wird nicht schon deshalb verantwortlich, weil er die Führung übernommen, die Tour geplant oder die Route ausgesucht hat. Dasselbe gilt für jemanden, der beim Betreten gefährlichen Geländes deutlich die Initiative ergreift. Eine übertriebene Sorgfaltspflicht ist dem Bergsteigen wesensfremd. Verantwortlichkeit kann sich aber aus der freiwilligen Übernahme von Pflichten ergeben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Bei einem Zusammenschluß mehrerer Personen zu einer Bergtour kann der Mehrgeübte oder Erfahrene nicht allein deshalb verantwortlich gemacht werden, weil er die Führung übernommen, das Unternehmen geplant oder eine Route ausfindig gemacht hat; auch nicht eine Person, die innerhalb einer Gruppe hinsichtlich des Betretens von gefährlichem Gelände eine deutlich erkennbare Initiative entwickelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kläger als Instruktor und Organisator der Bergtour und der Vorschlag zur konkreten Abstiegsvariante kam vom Kläger selbst.OGH 9 Ob 4/22m, 24.03.2022
- Hier: Die hinsichtlich Können und Erfahrung klar überlegene Beklagte hat durch ihre Erklärung, den Kläger in die Kletterhalle „mitzunehmen“, freiwillig Sorgfaltspflichten übernommen.OGH 6 Ob 91/12v, 13.09.2012
- Dabei ist schadenersatzrechtlich lediglich die freiwillige Pflichtenübernahme entscheidend; die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen den Parteien als bloße Gefälligkeit oder Vertrag ist demgegenüber für die Bejahung von dessen Existenz und vor allem auch für den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab ohne Bedeutung.OGH 6 Ob 91/12v, 13.09.2012
- Besondere Sorgfaltspflichten können sich aber ganz allgemein aus der Übernahme von Pflichten ergeben. Derartige Pflichten können auch zwischen „gleichrangigen“ Gruppenmitgliedern bestehen.OGH 6 Ob 91/12v, 13.09.2012
- Eine übertriebene Sorgfaltspflicht ist dem Bergsteigen an sich nicht nur wesensfremd, sondern widerspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und geht weit über die Maßnahmen, die ein pflichtbewußter Bergsteiger zur Abwendung von Gefahren trifft, hinaus.OGH 1 Ob 293/98i, 30.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023541 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 Ob 4/22m, 24.03.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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