OGH 9 Ob 37/17g
Worum es ging: Handle ich schuldhaft, wenn ich einen Prozess führe und verliere?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel nein. Wer sich auf eine vertretbare Rechtsansicht stützt, trifft allein durch das Prozessieren kein Verschulden, und die Vertretbarkeit wird großzügig beurteilt. Anders ist es, wenn Sie den Prozess auf falsche Tatsachenbehauptungen stützen; dann müssen Sie beweisen, dass Ihnen das nicht vorzuwerfen ist.
In der Regel nicht. Über den Kostenersatz hinaus haften Sie nur, wenn Sie wussten oder wissen mussten, dass Ihr Standpunkt der tatsächlichen Grundlage entbehrte oder von vornherein unhaltbar war, und trotzdem prozessiert haben, um sich einen Vorteil zu erhalten. Jeder soll strittige Fragen klären lassen können, ohne eine abschreckende Haftung fürchten zu müssen.
Wer im Prozess einen Anspruch bestreitet, wird nur ausnahmsweise zum Schadenersatz verpflichtet. Dafür gilt ein strenger Maßstab, weil vermutet wird, dass jemand das Gericht in gutem Glauben angerufen hat.
Nein, nicht allein deswegen. Wer bei Meinungsverschiedenheiten die Gerichte anruft oder sich verteidigt, soll nicht durch eine abschreckende Haftung davon abgehalten werden; deshalb gilt ein strenger Maßstab. Ersatzpflichtig wird nur, wer bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass sein Standpunkt aussichtslos und nicht bloß zweifelhaft war.
Wer sich auf einen Prozess einlässt, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Sache aussichtslos ist, handelt rechtswidrig und schuldhaft. Er muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.
Dann, wenn Sie wussten, dass Ihr Vertragspartner durch Ihre Verfahrensschritte vermögensmäßige Nachteile erleiden kann, und Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätten müssen, dass Ihr Standpunkt aussichtslos ist. Auch fahrlässiges Verhalten im Prozess kann also ersatzpflichtig machen. Ob ein Standpunkt von vornherein aussichtslos war, hängt vom Einzelfall ab.
Wirft jemand dem anderen vor, ein Recht nur zum Schaden des Gegners ausgeübt zu haben, muss er das auch beweisen. Die Beweislast trifft also denjenigen, der diesen Vorwurf erhebt.
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.
Hat sich in der Kostenaufstellung nur ein Rechenfehler eingeschlichen und wurde die Position selbst richtig bezeichnet und mit dem richtigen Prozentsatz angesetzt, verstößt das Gericht nicht gegen seine Bindung an den Antrag, wenn es das berücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 29.08.2016, 27 Cg 49/15x-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.04.2017, 16 R 173/16b-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 1311 ZPO § 405
Entscheidungstext
61 Absätze, 30.551 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Geschäftszahl
9Ob37/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei A* Ltd, *, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Fiebinger Polak Leon & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 140.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. April 2017, GZ 16 R 173/16b-22, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. August 2016, GZ 27 Cg 49/15x-13, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die erstgerichtliche Entscheidung als Endurteil zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 140.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 9. 6. 2015 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).