Kann mir das Gericht ein Mitverschulden anlasten, das niemand einwendete?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 16.04.2020 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten kann sich ein Schädiger - wegen des Neuerungsverbots - im Rechtsmittelverfahren nur insoweit berufen, als er im Verfahren erster Instanz einen entsprechenden Mitverschuldenseinwand erhoben bzw zumindest ausreichend deutlich Tatsachen vorgebracht hat, aus denen sich rechtlich ein Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB ableiten ließe.OGH 1 Ob 57/08a, 03.04.2008
- In erster InstanzOGH 5 Ob 505/83, 15.02.1983
- VerschuldenOGH 8 Ob 94/80, 26.06.1980
- Ein auf (gegenüber dem Verfahren I. Instanz) entgegengesetzte Tatsachenbehauptungen gegründeter Mitverschuldenseinwand verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich.OGH 8 Ob 1/77, 23.02.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022807 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 53.
- OGH 1 Ob 47/20y, 16.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer sich vor der Fahrt sinnlos betrinkt, kann nicht mehr prüfen, ob er sich dem Fahrer anvertrauen darf. Verursacht der betrunkene Fahrer dann einen Unfall, trifft den Verletzten eine Mitschuld. Nur wenn ihn am eigenen Rausch kein Verschulden trifft, etwa weil er die berauschende Wirkung nicht kannte, das Getränk ärztlich verordnet war oder ihm der Alkohol eingeflößt wurde, wird ihm das nicht angerechnet.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.