OGH 1 Ob 47/20y
Worum es ging: Wann liegt rechtlich überhaupt ein Schaden vor?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Um zu beurteilen, ob ein Schaden entstanden ist, vergleicht man zwei Lagen: Ihre tatsächliche Lage nach dem Ereignis und jene Lage, die ohne das Ereignis bestünde. Stehen Sie tatsächlich schlechter da, liegt ein Schaden vor.
Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.
Nein. Geprüft werden dürfen nur jene tatsächlichen Umstände, die der Beklagte tatsächlich eingewendet hat. Wer das in erster Instanz versäumt hat, kann sich im Rechtsmittelverfahren wegen des Neuerungsverbots nicht mehr darauf berufen.
Von einem Rechtsberater dürfen Sie den Fleiß und die Kenntnisse erwarten, die seine Berufskollegen üblicherweise haben. Mehr darf nicht verlangt werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch der erteilte Auftrag und das im Einzelfall betroffene Geschäft.
Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.
Ein Steuerberater muss die besondere Sorgfalt eines Fachmanns einhalten. War er jahrelang für Sie tätig, treffen ihn Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten. Schon die beiläufige Äußerung, er wisse von der Sache und das gehe in Ordnung, kann ein Rat sein, für den er einstehen muss.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 30.07.2019, 44 Cg 100/18p-19
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.12.2019, 1 R 146/19a-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 1304 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 7.996 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.04.2020
Geschäftszahl
1Ob47/20y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** H*****, vertreten durch die Frimmel / Anetter Rechtsanwälte GmbH, Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Karlberger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 62.092,98 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2019, GZ 1 R 146/19a-27, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Juli 2019, GZ 44 Cg 100/18p-19, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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