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Kann noch Mitverschulden eingewendet werden, wenn der Grund feststeht?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigter, Schädiger, Beklagter
Nein. Ist rechtskräftig entschieden, dass Ihr Schadenersatzanspruch dem Grunde nach besteht, kann im weiteren Verfahren über die Höhe kein Mitverschulden mehr eingewendet werden. Dieser Einwand gehört zum Grund des Anspruchs.

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Ständige Rechtsprechung seit 1921, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1921)

Nach Eintritt der Rechtskraft eines Zwischenurteils über den Grund eines Schadenersatzanspruchs kann im Verfahren über die Höhe des Anspruchs die Einwendung des Mitverschuldens des Klägers nicht mehr erhoben werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040750 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Eigener Entschluss unterbricht die Zurechnung

Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.

günstig für Schädiger Mitverschulden des Getöteten bei Hinterbliebenen

Machen Hinterbliebene nach einem tödlichen Unfall Ansprüche geltend, müssen sie sich ein Mitverschulden des Verstorbenen anrechnen lassen. Der Grundsatz, dass ein Verschulden des Vaters die Ansprüche seiner Kinder nicht schmälert, gilt hier nicht. Wendet die Gegenseite ein, den Hinterbliebenen sei gar nichts entgangen, ist das schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu behandeln.

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