Warum haftet der Schädiger auch bei verlagertem Schaden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden.OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025
- Der Nutzungsberechtigte, der den Reparaturauftrag erteilt, die Reparaturkosten aber noch nicht bezahlt hat, kann von einem Dritten Schadenersatz nur beanspruchen, wenn die Sache bereits repariert und mit keinen Sicherungsrechten der Werkstätte belastet ist.OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025
- Hier: Inkassobüro, das gegenüber dem Gläubiger auf Entgelt verzichtet und dieses gegenüber den säumigen Schuldnern betreibt.OGH 4 Ob 139/16v, 12.07.2016
- Ersatzpflicht wegen nutzloser Dateneingabe und Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung eines Steuerberaters.OGH 5 Ob 522/95, 04.07.1995
- Hier: Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB für verlagerten Schaden.OGH 4 Ob 180/85, 18.02.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022830 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 189/19s, 25.03.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.