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Warum haftet der Schädiger auch bei verlagertem Schaden?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Käufer, Leasingnehmer
Der Gedanke dahinter ist, dass der Verantwortliche nicht allein deshalb frei werden soll, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Der Schädiger steht dem Schaden näher als der Dritte, den kein Vorwurf trifft. Er hat jedenfalls für die typischen Folgen einzustehen, die die verletzte Vorschrift verhindern wollte.

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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Die Lehre, dass eine bloße Schadensverlagerung den Schädiger nicht zu entlasten vermag, beruht auf dem Gedanken, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden auf Grund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Es wird also die Wertung vorgenommen, dass der verantwortliche Schädiger dem Schaden näher steht als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintritts trifft. Der Schädiger hat jedenfalls für die typischen Folgen, welche die übertretene Norm verhindern wollte, einzustehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022830 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Zurechnung außergewöhnlicher Schadensfolgen

Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

Verwandte Fragen

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