Haftet der Betreiber einer Rutschbahn auch ohne Verschulden?
günstig für Betreiber betrifft Freizeitbetriebe, Besucher, Kinder, Eltern
Nein. Wer eine Belustigungsanlage wie eine Rutschbahn, ein Karussell oder eine Gokartbahn betreibt, haftet für Unfälle im Betrieb grundsätzlich nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft. Eine Haftung allein wegen des Betriebs der Anlage gibt es nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 05.08.2016 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1955)
Unternehmer, die Belustigungsanlagen wie Rutschbahnen und dergleichen betreiben, haften bei Unfällen im Betriebe grundsätzlich nur wegen Verschuldens (In Übereinstimmung mit SZ 19/323).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gokartbahn.OGH 2 Ob 84/00t, 30.03.2000
- Sturz eines Kindes vom Holzpferd eines Kinderkarussells.OGH 2 Ob 586/82, 12.04.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022942 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 81/16z, 05.08.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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