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Haftet der Betreiber einer Rutschbahn auch ohne Verschulden?

günstig für Betreiber betrifft Freizeitbetriebe, Besucher, Kinder, Eltern
Nein. Wer eine Belustigungsanlage wie eine Rutschbahn, ein Karussell oder eine Gokartbahn betreibt, haftet für Unfälle im Betrieb grundsätzlich nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft. Eine Haftung allein wegen des Betriebs der Anlage gibt es nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 05.08.2016 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1955)

Unternehmer, die Belustigungsanlagen wie Rutschbahnen und dergleichen betreiben, haften bei Unfällen im Betriebe grundsätzlich nur wegen Verschuldens (In Übereinstimmung mit SZ 19/323).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022942 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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