Haftet die Gemeinde, wenn sie mich vor Vertragsabschluss falsch informierte?
günstig für Vertragspartner betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Gemeinden, Konsumenten
Ja. Auch Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften haften für Pflichtverletzungen ihrer Organe schon vor Vertragsabschluss, selbst wenn diese den Vertrag gar nicht allein abschließen durften. Sie müssen Sie insbesondere darüber aufklären, ob das Geschäft noch genehmigt werden muss, wenn ihnen das bekannt oder leichter erkennbar ist als Ihnen. Bleiben Sie im guten Glauben, es brauche keine Genehmigung, und wird diese dann nicht erteilt, haftet die Körperschaft für Ihr Vertrauen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.06.2021 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Auch öffentlich - rechtliche Körperschaften kann eine Haftung für durch ihre Organe begangene Verletzungen vorvertraglicher Pflichten treffen; selbst wenn die Organe nicht Abschlussvollmacht besaßen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Geschäfts aufzuklären, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die öffentlich-rechtliche Körperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird.OGH 8 Ob 103/20k, 25.06.2021
- Insbesondere in den Fällen der Unwirksamkeit eines Geschäftes wegen Fehlens besonderer Gültigkeitsvoraussetzungen nach § 867 ABGB.OGH 8 Ob 11/11t, 24.10.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009178 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 8 Ob 103/20k, 25.06.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 26
- ABGB § 867
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1313a
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