Zum Inhalt springen

Hafte ich, wenn ich eine Auflage der Baubewilligung missachte?

günstig für Geschädigter betrifft Bauherren, Hauseigentümer, Nachbarn, Geschädigte, Versicherer
Ja. Nicht nur die Bestimmungen der Bauordnung, sondern auch die im Rahmen der Baubewilligung erteilten Auflagen sind Schutzgesetze. Wer sie missachtet und dadurch einen Schaden verursacht, haftet dafür.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 29.08.2022 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Ebenso wie Bestimmungen der Bauordnung sind auch Auflagen, die im Rahmen der Baubewilligung erteilt werden, als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB anzusehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118358 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verletzte Schutzvorschrift und Verschulden

Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.

günstig für Schädiger Strafnormen als Schutzgesetze

Nicht schon allein deshalb. Strafgesetze sind aus zivilrechtlicher Sicht im Allgemeinen keine Vorschriften, die vor abstrakten Gefahren schützen sollen, und daher meist keine Schutzgesetze. Sie stellen auf die konkrete Gefährdung eines Guts ab und nicht auf allgemeine Gefahrensteuerung.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Bauordnung als Schutzgesetz
Schadenersatz · Baustelle auf der Straße ohne Bewilligung
Schadenersatz · Schutzzweck der Baubewilligung
Schadenersatz · Haftung bei Verletzung einer Schutzvorschrift
Schadenersatz · Schutzvorschrift im Schadenersatzrecht