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Kann ich den Straßenerhalter trotz Behördenhaftung belangen?

günstig für Geschädigter betrifft Verkehrsteilnehmer, Straßenerhalter, Geschädigte, Gemeinden
Ja. Dass für den Schaden auch eine Behörde einstehen muss, schließt die Haftung des Straßenerhalters nicht aus. Beide Haftungsgründe können nebeneinander bestehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 07.09.2021 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

Die Haftung des Straßenerhalters wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Behörde für den Schaden nach dem AHG gleichfalls haftet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049820 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

AHG §1 Cd10; BstG §5

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

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