Zum Inhalt springen

Muss der Pistenbetreiber versteckte Hindernisse absichern?

günstig für Schifahrer betrifft Schifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Der Betreiber einer Piste und seine Leute müssen dort Schutzmaßnahmen setzen, wo Ihnen Gefahren durch Hindernisse drohen, die Sie nicht oder nur schwer erkennen können. Diese Pflicht gehört zur Sicherung der Piste.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (38 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht sind der Pistenhalter und seine Leute grundsätzlich verpflichtet, dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Schifahrern durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 23 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023255 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 38.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Grenzen der Pistensicherungspflicht
Schadenersatz · Kennzeichnung von Hindernissen auf der Piste
Schadenersatz · Sicherungspflicht auf der Skipiste
Schadenersatz · Absicherung von Hindernissen an der Piste
Schadenersatz · Ungewöhnliche Gefahren auf der Piste