Muss der Pistenbetreiber versteckte Hindernisse absichern?
günstig für Schifahrer betrifft Schifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Der Betreiber einer Piste und seine Leute müssen dort Schutzmaßnahmen setzen, wo Ihnen Gefahren durch Hindernisse drohen, die Sie nicht oder nur schwer erkennen können. Diese Pflicht gehört zur Sicherung der Piste.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht sind der Pistenhalter und seine Leute grundsätzlich verpflichtet, dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Schifahrern durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: RodelbahnOGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025
- Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus.OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022
- Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste.OGH 4 Ob 181/20a, 23.02.2021
- Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar.OGH 2 Ob 132/15y, 12.04.2016
- Hier: Pistenraupe auf Rodelbahn.OGH 2 Ob 132/15y, 12.04.2016
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen.OGH 7 Ob 68/15y, 20.05.2015
- Hier: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Die Schiroute war durch quergespannte rot-weiss-rote Absperrbänder abgesperrt. Die Sperre war auch auf den Panoramatafeln im Schigebiet kundgemacht. Ca zehn Meter abseits der Piste befand sich ein Weiderost. Derartige Weideroste sind in Mittelgebirgslagen, in denen Almwirtschaft betrieben wird, keineswegs unüblich.OGH 6 Ob 198/14g, 15.12.2014
- Hier: Atypisches, nicht abgesichertes Hindernis im Pistenbereich.OGH 1 Ob 180/14y, 22.10.2014
- Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband.OGH 4 Ob 211/11z, 28.02.2012
- Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze.OGH 1 Ob 63/11p, 21.06.2011
- Hier: Quer über die Piste ragende Beschneiungslanze.OGH 4 Ob 138/10p, 15.02.2011
- Der Pistenhalter ist am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen.OGH 2 Ob 30/10s, 27.01.2011
- Bei einer Rennstrecke hat der Benützer keine Möglichkeit, einer plötzlich im Streckenverlauf sichtbar werdenden, auf dem Boden liegendenden Torstange auszuweichen bzw auf diese unfallverhindernd zu reagieren (hier: WISBI‑Strecke).OGH 1 Ob 19/10s, 20.04.2010
- Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist.OGH 9 Ob 28/08w, 08.10.2008
- Hier: Zur Frage der Verkehrssicherungspflicht nach Ende des Pistenbetriebs.OGH 9 Ob 28/08w, 08.10.2008
- Hier: In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr und zu Sturz kam, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt.OGH 10 Ob 17/08k, 06.05.2008
- Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird.OGH 10 Ob 17/08k, 06.05.2008
- Steher müssen durch Polsterung oder Ummantelung abgesichert werden.OGH 3 Ob 136/06f, 27.06.2006
- Dies gilt auch außerhalb der vom Pistenbetreiber zu betreuenden und zu sichernden Piste, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückkehren.OGH 1 Ob 75/00m, 28.04.2000
- Bei Befestigungspfosten von Fangzäunen wird eine Ummantelung dann verlangt, wenn das Fangnetz auch dem Schutz von Skifahrern dient, die sich in (rascher) Bewegung befinden, weil die Anbringung eines Fangnetzes an ungesicherten Stehern eine neuerliche Gefahrenquelle für stürzende Skifahrer heraufbeschwört und die Kollision mit einem massiven Widerstand zu erheblichen Verletzungen führen kann.OGH 1 Ob 401/97w, 27.01.1998
- Eine Rechtsvorschrift dahin, dass der Liftbetreiber verpflichtet wäre, den Zugang vom Lift in einer ganz bestimmten Weise zu kennzeichnen - etwa wieviele Seile zwischen den Pflöcken gespannt werden müssen und welchen Abstand sie zueinander aufzuweisen haben - existiert nicht; es kann daher in dem Umstand, dass an der Unfallstelle im Gegensatz zu den anderen Feldern des ausgepflockten Liftzuganges nur drei anstatt vier Seile vorhanden waren und das unterste Seil fehlte, keine Schutzgesetzverletzung erblickt werden.OGH 7 Ob 642/95, 31.01.1996
- Da die Anbringung eines Fangnetzes an ungesicherten Stehern eine neuerliche Gefahrenquelle für stürzende Skifahrer heraufbeschwört, muss - nach ZVR 1993/161 - diesen Gefahren vom Pistenhalter durch Polsterung und Ummantelung der Steher begegnet werden und die Schutzpflicht gegenüber Snowboardfahrern kann nicht geringer (aber auch nicht größer) sein als gegenüber Skifahrern.OGH 4 Ob 1585/95, 13.06.1995
- Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden. Der Skifahrer darf allerdings auf eine sorgfältige, keine unvorhergesehenen Gefahren in sich bergende Anlage der Piste vertrauen.OGH 6 Ob 530/81, 25.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023255 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 38.
- OGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 30/17f, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
- ABGB § 1319a
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