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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.07.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 25/25t

Worum es ging: Haftet der Pistenbetreiber für jede Gefahr auf der Piste?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer eine Piste betreibt, muss sie sichern, aber nicht vor jeder denkbaren Gefahr schützen. Eine vollkommene Sicherheit ist weder auf Schipisten noch anderswo erreichbar. Eine so weit gehende Pflicht würde dem Betreiber unzumutbare Lasten aufbürden, die in keinem Verhältnis zum Nutzen stünden.

Wie weit die Piste gesichert werden muss, hängt davon ab, wie groß und wie wahrscheinlich eine ungewöhnliche Gefahr ist und wie leicht sie sich abwenden lässt. Dabei zählt sowohl, was ein verantwortungsbewusster Skifahrer selbst tun kann, als auch, was der Pistenhalter mit den üblichen Mitteln leisten kann. Wiegt ein Punkt schwerer, kann das einen anderen ausgleichen.

Der Betreiber einer Piste und seine Leute müssen dort Schutzmaßnahmen setzen, wo Ihnen Gefahren durch Hindernisse drohen, die Sie nicht oder nur schwer erkennen können. Diese Pflicht gehört zur Sicherung der Piste.

Bei den Sicherungsmaßnahmen zählt auch, was dem Pistenhalter zumutbar ist. Er muss weder jeden einzelnen Baum am Pistenrand absichern noch alle weit außerhalb der Piste liegenden Hindernisse, die einen Skifahrer treffen könnten, wenn er weit abkommt und stürzt.

Abgesichert werden müssen nur ungewöhnliche Gefahren. Das sind Hindernisse, die Sie nicht ohne Weiteres erkennen können, und solche, die Sie trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden können. Ob eine Gefahr ungewöhnlich ist, richtet sich nach dem Erscheinungsbild und dem angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste.

Was abgesichert werden muss, hängt von der Art der Gefahrenquelle ab. Künstlich geschaffene Hindernisse sind zu entfernen oder so kenntlich zu machen, dass sie auch bei schlechter Sicht für einen durchschnittlichen Fahrer keine besondere Gefahr sind. Nicht zu erwartende Schneelöcher oder Geländeabbrüche auf der Piste sind deutlich zu kennzeichnen oder einzuebnen.

Der Pistenhalter muss dort schützen und warnen, wo im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Gefahren drohen. Dabei zählt auch, dass Sie selbst kontrolliert und mit angepasster Geschwindigkeit fahren müssen. Passt eine Mulde in eine ohnehin hügelige und von Mulden durchzogene Abfahrt, ist sie keine ungewöhnliche Gefahr.

Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.

Auf der Piste müssen Sie einen so großen Raum vor sich beobachten, dass Sie bei einer auftretenden Gefahr rechtzeitig ausweichen oder vor dem Hindernis anhalten können.

Wie weit jemand eine Gefahrenquelle sichern muss, richtet sich vor allem danach, in welchem Ausmaß die Betroffenen die Gefahr selbst erkennen und sich darauf einstellen können. Je leichter eine Gefahr erkennbar ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Sicherung.

Ist ein Weg für das Rodeln freigegeben, dürfen Sie darauf vertrauen, dass er verkehrssicher ist. Ungewöhnliche Gefahrenstellen müssen entweder fehlen oder ausreichend gekennzeichnet oder abgesichert sein. Ein fehlendes Brückengeländer auf einer kurvenreichen Rodelabfahrt ist eine solche ungewöhnliche Gefahr und macht den Weg mangelhaft.

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.

Eine Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass man bei sachgerechter Benützung auf Sicht fahren kann. Ungewöhnlich sind jene Gefahren, die über die üblichen Risiken beim Rodeln hinausgehen, mit denen Sie daher nicht rechnen und die Sie nicht ohne Weiteres erkennen. Wellen und Mulden bis zu vierzig Zentimeter Tiefe sind im Nachtbetrieb ohne künstliche Beleuchtung eine solche ungewöhnliche Gefahr.

Ob der Pistenhalter genug getan hat, richtet sich nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls. Eine für alle Fälle gültige Regel, wann ein Hindernis ganz zu entfernen oder eine bestimmte Absicherung ausreichend ist, lässt sich nicht aufstellen.

Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.

Nein. Wie weit jemand eine Gefahrenstelle sichern muss und wann das nicht mehr zumutbar ist, entscheidet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.399 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.07.2025

Geschäftszahl

4Ob25/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Dr. Annerl, Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH in Mils bei Imst, gegen die beklagte Partei * Aktiengesellschaft *, vertreten durch die GPK Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Innsbruck, wegen 95.423,77 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2025, GZ 5 R 75/24d-75, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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