Wie stark muss ein Liftbetreiber die Piste sichern?
betrifft Skifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Wie weit die Piste gesichert werden muss, hängt davon ab, wie groß und wie wahrscheinlich eine ungewöhnliche Gefahr ist und wie leicht sie sich abwenden lässt. Dabei zählt sowohl, was ein verantwortungsbewusster Skifahrer selbst tun kann, als auch, was der Pistenhalter mit den üblichen Mitteln leisten kann. Wiegt ein Punkt schwerer, kann das einen anderen ausgleichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend. Darin kommt ein bewegliches System im Sinne Wilburgs zum Ausdruck, das die drei Kriterien, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahrenstelle atypisch und daher zu sichern sei, ausschlaggebend sind, zu einander dergestalt bilden, dass das größere Gewicht des einen Moments das des anderen ausgleicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kunstschnee als keine atypische Gefahr.OGH 7 Ob 80/23z, 28.06.2023
- Hier: Entsprechung der Verkehrssicherungspflicht: Absicherung der Liftstütze durch zwei versetzt angebrachte Aufprallmatten in Anbetracht des Gefälles von bloß 17 º und der zureichenden Pistenbreite jedenfalls ausreichend.OGH 4 Ob 164/22d, 18.10.2022
- Hier: Sechsjährige kommt durch ein Verschneiden der Schi von der präparierten Piste in den aufsteigenden Hang ab und pralle nach ihrem Sturz "von oben" gegen einen dort befindlichen scharfkantigen Anschlusskasten (Elektranten) einer Schneelanze der Beschneiungsanlage, welcher nur unzureichend ummantelt war.OGH 1 Ob 219/18i, 20.12.2018
- Hier: Die zweitbeklagte Pistenbetreiberin hat dem erstbeklagten Schiverband eine Piste für ein Renntraining zur Verfügung gestellt und diese präpariert. Die Gestaltung und Führung des Trainingslaufs, die Durchführung und Beaufsichtigung des Trainingsbetriebs und die Sicherung der Piste im Rahmen des Trainings gehörten nicht zu den Pflichten der Zweitbeklagten.OGH 8 Ob 95/14z, 30.10.2014
- Die Pistensicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden.OGH 8 Ob 95/14z, 30.10.2014
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Haftung des Schiliftbetreibers bei Einbruch der Piste aufgrund einer optisch nicht erkennbaren Wasserrinne bejaht, wenn ihm die Existenz derartiger Wasserrinnen bekannt war und diese auf Baumaßnahmen zurückzuführen sind.OGH 6 Ob 13/13z, 31.01.2013
- Hier: Absicherungsmaßnahmen eines Lift- und Pistenbetreibers hinsichtlich einer Seilwindenpräparierung nach Pistenschluss.OGH 2 Ob 119/12g, 11.10.2012
- Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze.OGH 1 Ob 63/11p, 21.06.2011
- Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist.OGH 9 Ob 28/08w, 08.10.2008
- Hier: Zur Frage, welche Hindernisse nach Pistenschluss atypisch sind.OGH 9 Ob 28/08w, 08.10.2008
- Hier: Breite, übersichtliche Piste und etwa 4 m vom Pistenrand entferntes Brett, gegen das der Kläger stürzte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang.OGH 6 Ob 147/08y, 07.08.2008
- Die Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste.OGH 2 Ob 284/06p, 07.02.2007
- Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund.OGH 4 Ob 251/06z, 16.01.2007
- Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer.OGH 6 Ob 167/05k, 25.08.2005
- Hier: Kollision mit einer weithin sichtbaren Hinweistafel im Bereich einer nicht präparierten, jedoch von Pistenbenützern als Verbindungsweg zu einer anderen Piste verwendeten Querfahrt.OGH 1 Ob 22/04y, 10.02.2004
- Ob in diesem, im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen Rahmen die Pistenhalterin das ihr Zumutbare unterlassen hat, entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen.OGH 1 Ob 41/00m, 22.02.2000
- Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, an Steilflanken oder ähnliche Geländeformationen heranführen, sind nach herrschender Auffassung durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern. Obwohl im alpinen Gelände mit solchen Abbrüchen gerechnet werden muss, sind sie dann zu sichern, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe der Piste befinden, weil sie dort eine außergewöhnliche Gefahrenquelle für Pistenfahrer darstellen.OGH 1 Ob 401/97w, 27.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 42.
- OGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 214/23s, 26.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 91/22a, 08.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 30/17f, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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