Muss ein Veranstalter mich vor randalierenden Besuchern schützen?
günstig für Besucher betrifft Veranstalter, Besucher, Vereine
Ja, im Rahmen des Zumutbaren. Liegt es nahe, dass von einer Veranstaltung Gefahren für andere ausgehen, etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern, muss der Verantwortliche angemessene Maßnahmen dagegen treffen. Welche Maßnahmen nötig und zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.01.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung - etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern oder dergleichen - Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint.OGH 9 Ob 8/20x, 27.01.2021
- Auch der Veranstalter einer Demonstration ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, sodass keine Gefahr für Teilnehmer oder Dritte von der Veranstaltung ausgeht. Zu diesen Verpflichtungen gehört es, im Vorfeld der Versammlung alle Sicherungsmaßnahmen zu setzen, damit Eskalationen vermieden werden können.OGH 9 Ob 8/20x, 27.01.2021
- Welche Maßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Anlage notwendig und zumutbar sind, hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 Ob 41/15k, 25.08.2015
- Hier: Wasserrutsche.OGH 1 Ob 114/08h, 11.08.2008
- Wenn die Möglichkeit naheliegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei der Benutzung einer Anlage ergeben, hat der Betreiber der Anlage im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessenen Maßnahmen zu setzen.OGH 1 Ob 114/08h, 11.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023285 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 9 Ob 8/20x, 27.01.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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