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Muss ein Veranstalter mich vor randalierenden Besuchern schützen?

günstig für Besucher betrifft Veranstalter, Besucher, Vereine
Ja, im Rahmen des Zumutbaren. Liegt es nahe, dass von einer Veranstaltung Gefahren für andere ausgehen, etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern, muss der Verantwortliche angemessene Maßnahmen dagegen treffen. Welche Maßnahmen nötig und zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.01.2021 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung - etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern oder dergleichen - Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023285 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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