Muss der Veranstalter für einen wirksamen Ordnerdienst sorgen?
günstig für Besucher betrifft Veranstalter, Besucher, Ordner, Vereine
Ja. Wer eine allgemein zugängliche Saalveranstaltung durchführt, schuldet dem Besucher aus dem Vertrag alle nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen, insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Besucher. Für Nachlässigkeiten der Ordner muss der Veranstalter einstehen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Saalveranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Soweit Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen sollten, hat der Veranstalter hiefür nach § 1313 a ABGB einzustehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kirtagveranstaltung - Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis verneint.OGH 1 Ob 195/07v, 29.11.2007
- Durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Besucher und dem Veranstalter entsteht ein Vertragsverhältnis und es besteht die vertragliche Nebenpflicht, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren.OGH 6 Ob 115/99a, 20.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023941 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1195 · Gewinn und Verlust
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1313a
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