OGH 9 Ob 8/20x
Worum es ging: Wer haftet für die Sicherheit auf einer Baustelle?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, muss er dessen Aufgaben selbst verantworten. Bestellt er einen, haftet er nur dafür, dass er ihn sorgfältig ausgewählt hat, denn der Koordinator erfüllt eigene gesetzliche Pflichten. Der Koordinator haftet den Arbeitern auf der Baustelle aus dem Gesetz und aus seinem Vertrag und außerdem für die Leute, die er selbst einsetzt.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss selbst beweisen, dass er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Ob sich diese Pflicht aus einem Vertrag oder aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, macht dabei keinen Unterschied.
Ja, im Rahmen des Zumutbaren. Liegt es nahe, dass von einer Veranstaltung Gefahren für andere ausgehen, etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern, muss der Verantwortliche angemessene Maßnahmen dagegen treffen. Welche Maßnahmen nötig und zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nein. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, endet dort, wo Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind. Wie weit sie reicht, hängt vor allem davon ab, in welchem Maß der Betroffene die Gefahr selbst erkennen und ihr begegnen kann und welche Maßnahmen möglich und vertretbar sind. Zumutbar ist es jedenfalls, eine Organisation einzurichten, die die Sicherung gewährleistet.
Nein. Sondervorschriften und behördliche Bewilligungen ergänzen die Sicherungspflicht nur, sie ersetzen sie nicht. Wer aus eigener Kenntnis weiß oder wissen muss, dass eine Gefahrenquelle besteht, kann sich nicht auf die Genehmigung berufen und muss die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen.
Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle Personen schützen, die dadurch zu Schaden kommen können. Das gilt auch für Gefahren, die erst durch einen bewussten und unerlaubten Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Gefahr bei sachkundiger Betrachtung überhaupt erkennbar war.
Die Anforderungen dürfen hier nicht überspannt werden. Bei Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, etwa einem Forstaufschließungsweg, ist der Maßstab der Sicherungspflicht geringer. Sie soll nämlich keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen bewirken.
Meist nicht. Wer eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht hat und die Aufgabe an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergibt, haftet nur noch für die Auswahl und unter Umständen für die Überwachung. Er haftet also nur, wenn der Beauftragte für die Aufgabe grundsätzlich ungeeignet war und das erkennbar gewesen wäre; der Beauftragte selbst haftet dem Geschädigten unmittelbar.
Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Nein. Übergeht das Gericht eine Ihrer Behauptungen oder ein Beweismittel, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts. Hat es Ihr Vorbringen aber übersehen oder missverstanden, kann das zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Linz, 19.06.2019, 11 C 958/17v-37
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 22.11.2019, 14 R 207/19p-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 1301 ABGB § 1302 ABGB § 1311 ABGB § 1315 ZPO § 503
Entscheidungstext
77 Absätze, 36.837 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2021
Geschäftszahl
9Ob8/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*, 2. K* Verein *, beide vertreten durch MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. S*, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, 2. K*, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 14.243,02 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. November 2019, GZ 14 R 207/19p-44, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 19. Juni 2019, GZ 11 C 958/17v-37, Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die erstklagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 526,14 EUR (darin enthalten 87,69 EUR USt) und der zweitbeklagten Partei die mit 526,14 EUR (darin enthalten 87,69 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.
Die zweitklagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 593,30 EUR (darin enthalten 98,88 EUR USt) und der zweitbeklagten Partei die mit 593,30 EUR (darin enthalten 98,88 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.
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