Wann bilden Partner eine Gesellschaft mit gemeinsamem Vermögen?
betrifft Ehegatten, Lebensgefährten, Unternehmer
Das wird angenommen, wenn die Partner nach ihrer Abrede durch beiderseitige Leistungen einen Zweck verfolgen, der über die übliche Lebensgemeinschaft hinausgeht, etwa wenn sie mit Geld und Arbeit gemeinsam Vermögen aufbauen oder gemeinsam einen Betrieb führen. Nötig ist zumindest eine Einigung über wechselseitige Rechte und Pflichten; bei einer hierarchisch ausgerichteten Beziehung liegt sie nicht vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 30.04.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten ist immer dann anzunehmen, wenn sich feststellen läßt, daß die Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausüben.
Bundesgerichtshof vom 09.10.1974, IV ZR 1964/73; Veröff: NJW 1974,2278
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zwischen den Lebensgefährten muss zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, dies muss gegebenenfalls auch durchsetzbar sein. Die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt somit bindende Organisationsabsprachen voraus.OGH 4 Ob 84/09w, 09.06.2009
- Es muß zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet ist.OGH 6 Ob 135/99t, 15.07.1999
- Hier: Lebensgemeinschaft.OGH 6 Ob 135/99t, 15.07.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023316 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 242/17w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1175 · Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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