Wird das gemeinsame Hausbauen zu einer Gesellschaft?
betrifft Lebensgefährten, Ehegatten, Familienmitglieder
Das bloße Zusammenleben ohne Heirat begründet keine Gesellschaft. Vermögensbeziehungen zwischen Partnern oder Familienmitgliedern sind nur dann gesellschaftsrechtlicher Natur, wenn sie nach einer gegenseitigen Absprache einen Zweck verfolgen, der über das übliche Zusammenleben hinausgeht. Der Bau eines Familienwohnhauses genügt dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Das bloße Zusammenleben von Mann und Frau ohne Eheschließung begründet auch nach deutschem Recht keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff BGB (Pallandt BGB 40. Auflage, 694). Die vermögensrechtlichen Beziehungen selbst zwischen Eheleuten oder Familienmitgliedern sind nur dann gesellschaftsrechtlicher Natur, wenn auf Grund einer gegenseitigen Abrede die beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten. Lediglich die Errichtung eines Familienwohnhauses reicht hiezu nicht aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden oder zu schaffenden Hauses zu werden, nicht.OGH 5 Ob 174/09p, 15.12.2009
- Für die Bejahnung einer Gesellschaft wird eine Gemeinschaftsorganisation verlangt, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschafft.OGH 5 Ob 174/09p, 15.12.2009
- Hier: Vertretbare Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten, wenn der Erwerb einer Liegenschaft im Einvernehmen der Ehegatten erfolgte, die sich entschlossen, gemeinsam ein Haus auf der Liegenschaft zu errichten, beide Ehegatten einerseits durch Beistellung finanzieller Ressourcen und andererseits durch Einsetzen ihrer Arbeitskraft an der Errichtung des Hauses mitwirkten und beide Ehegatten in sämtliche wesentliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses eingebunden waren.OGH 8 Ob 61/06p, 11.05.2006
- Es muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet ist. Bei der Anschaffung, Errichtung oder Renovierung eines Hauses, das gemeinsam bewohnt werden soll oder schon bewohnt wird, muss zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muss, also bindende Organisationsabsprachen.OGH 6 Ob 135/99t, 15.07.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022382 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 4 Ob 94/25i, 29.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1175 · Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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