OGH 1 Ob 242/17w
Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Damit stillschweigend eine Gesellschaft entsteht, braucht es zuerst einen gemeinsamen Zweck. Außerdem müssen die Umstände so eindeutig sein, dass kein Zweifel daran bleibt, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig waren.
Das wird angenommen, wenn die Partner nach ihrer Abrede durch beiderseitige Leistungen einen Zweck verfolgen, der über die übliche Lebensgemeinschaft hinausgeht, etwa wenn sie mit Geld und Arbeit gemeinsam Vermögen aufbauen oder gemeinsam einen Betrieb führen. Nötig ist zumindest eine Einigung über wechselseitige Rechte und Pflichten; bei einer hierarchisch ausgerichteten Beziehung liegt sie nicht vor.
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Geteilt wird grundsätzlich nur das Vermögen, das Sie beide während der Ehe gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb Sie beigetragen haben. Was nicht auf diese Weise entstanden ist, bleibt außerhalb der Aufteilung.
Auch wenn eine Liegenschaft selbst nicht aufgeteilt wird, bleiben die Investitionen darin nicht unbeachtet. Was die Ehepartner auf das Grundstück aufgewendet und damit dessen Wert gesteigert haben, wird bei der Aufteilung berücksichtigt.
Aufgeteilt wird nur, was während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch beider gedient hat oder in dieser Zeit angespart wurde. Ersparnisse aus der Zeit vor der Hochzeit bleiben außen vor. Dasselbe gilt für Ersparnisse, die Sie nach dem Ende der Gemeinschaft angesammelt haben, auch wenn die Ehe formal noch bestand.
Investitionen in eine Liegenschaft, die selbst nicht aufgeteilt wird, werden bei der Aufteilung nur berücksichtigt, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis der Wert im Vermögen eines der Ehegatten gestiegen ist. Ist der Wert im Vermögen eines Dritten gestiegen, gehört das nicht zum aufzuteilenden Vermögen. Auch wenn ein Ehegatte diese Liegenschaft später erwirbt, werden die Aufwendungen nicht zur gemeinsamen Ersparnis.
Nein. Was Sie als Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam angeschafft und in die Ehe mitgebracht haben, behält seine bisherige Zuordnung und fällt nicht in die Aufteilungsmasse. Auch Ihr Beitrag aus der Zeit vor der Ehe zählt dort nicht. Für die Ehewohnung gilt eine Ausnahme.
Auch wenn der Grund selbst nicht der Aufteilung unterliegt, kann die Liegenschaft mit allem, was darauf steht, doch einbezogen werden. Das kommt in Betracht, wenn die während aufrechter Ehe geschaffene Wertsteigerung erheblich überwiegt.
Nicht der frühere Anschaffungspreis, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Lässt sich dieser Wert nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen, darf ihn das Gericht schätzen. Wertänderungen, die allein einem von Ihnen zuzurechnen sind, bleiben außer Betracht.
Bei der Aufteilung nach der Scheidung wird das Vermögen grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt, also mit dem Preis, der am Markt erzielbar wäre. Ob Sie tatsächlich verkaufen wollen, spielt dabei keine Rolle. Lasten, die auf der Liegenschaft haften, werden abgezogen.
Bringt jemand eine kreditfinanzierte Liegenschaft in die Ehe ein und wird der Kredit während der Ehe aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln getilgt, gehört diese Wertsteigerung zur Aufteilung. Wurde sonst nichts investiert oder umgebaut, entspricht die Wertsteigerung in der Regel dem Betrag, um den der Kredit verringert wurde.
Ja. Anschaffungen, die ausschließlich einem gemeinsamen Kind zugutekommen, gehören zum ehelichen Lebensaufwand, auch wenn sie wertmäßig weit über die Unterhaltspflicht hinausgehen. Die damit zusammenhängenden Schulden werden aber nur in jener Höhe berücksichtigt, die für die Bedürfnisse des Kindes ausreichend gewesen wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hallein, 07.07.2017, 31 Fam 38/15p-56
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 16.11.2017, 21 R 303/17f-60
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 78 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Geschäftszahl
1Ob242/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H* B*, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, gegen die Antragsgegnerin A* B*, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in Hallein, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. November 2017, GZ 21 R 303/17f-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 7. Juli 2017, GZ 31 Fam 38/15p-56, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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