OGH 6 Ob 30/17f
Worum es ging: Wie stark muss ein Liftbetreiber die Piste sichern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wie weit die Piste gesichert werden muss, hängt davon ab, wie groß und wie wahrscheinlich eine ungewöhnliche Gefahr ist und wie leicht sie sich abwenden lässt. Dabei zählt sowohl, was ein verantwortungsbewusster Skifahrer selbst tun kann, als auch, was der Pistenhalter mit den üblichen Mitteln leisten kann. Wiegt ein Punkt schwerer, kann das einen anderen ausgleichen.
Der Betreiber einer Piste und seine Leute müssen dort Schutzmaßnahmen setzen, wo Ihnen Gefahren durch Hindernisse drohen, die Sie nicht oder nur schwer erkennen können. Diese Pflicht gehört zur Sicherung der Piste.
Ja. Wer den Schiverkehr im unmittelbaren Bereich einer künstlichen oder natürlichen Gefahrenquelle eröffnet oder aufrechterhält, muss den Verkehr sichern und die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen treffen. Gemessen wird er dabei am Maßstab eines Fachmanns.
Abgesichert werden müssen nur ungewöhnliche Gefahren. Das sind Hindernisse, die Sie nicht ohne Weiteres erkennen können, und solche, die Sie trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden können. Ob eine Gefahr ungewöhnlich ist, richtet sich nach dem Erscheinungsbild und dem angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste.
Was abgesichert werden muss, hängt von der Art der Gefahrenquelle ab. Künstlich geschaffene Hindernisse sind zu entfernen oder so kenntlich zu machen, dass sie auch bei schlechter Sicht für einen durchschnittlichen Fahrer keine besondere Gefahr sind. Nicht zu erwartende Schneelöcher oder Geländeabbrüche auf der Piste sind deutlich zu kennzeichnen oder einzuebnen.
Ja. Er darf die Präparierung nicht bis hart an gefährliche Hindernisse heranführen oder muss solche Gefahrenstellen wirksam absichern, etwa mit Strohballen; eine über der im Schnee versteckten Gefahrenstelle gespannte Schnur genügt nicht. Er muss nämlich stets damit rechnen, dass Schifahrer über den Pistenrand hinausstürzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 15.12.2016, 3 R 142/16a-74
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.889 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Geschäftszahl
6Ob30/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Andres Pfleger, Rechtsanwalt in München und dem Einvernehmensanwalt Mag. Andreas Köttl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming und Liezen wegen 67.925,80 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 3 R 142/16a-74, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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