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Haftet der Liftbetreiber auch neben der markierten Piste?

günstig für Schifahrer betrifft Schifahrer, Liftbetreiber, Pistenhalter, Verletzte
Ja, unter Umständen. Weiß der Betreiber einer Schipiste konkret, dass die von ihm beförderten Schifahrer auch pistenähnliches freies Gelände benützen, muss er dort von ihm selbst geschaffene Gefahrenquellen absichern, etwa einen oberirdisch verlegten Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone. Das ist eine Nebenpflicht aus dem Vertrag mit Ihnen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 25.04.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118825 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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