Haftet der Liftbetreiber auch neben der markierten Piste?
günstig für Schifahrer betrifft Schifahrer, Liftbetreiber, Pistenhalter, Verletzte
Ja, unter Umständen. Weiß der Betreiber einer Schipiste konkret, dass die von ihm beförderten Schifahrer auch pistenähnliches freies Gelände benützen, muss er dort von ihm selbst geschaffene Gefahrenquellen absichern, etwa einen oberirdisch verlegten Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone. Das ist eine Nebenpflicht aus dem Vertrag mit Ihnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 25.04.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen.OGH 7 Ob 68/15y, 20.05.2015
- Hier: Belassen eines nicht abgesicherten Fußballtores in dem zwar außerhalb des eigentlichen Pistenbereiches gelegenen, aber von den Schiläufern ständig befahrenen Gelände.OGH 7 Ob 29/05y, 16.03.2005
- Der Pistenhalter hat demnach die Piste ihrem „Erscheinungsbild" entsprechend zu sichern und Gefahrenstellen im Bereich einer Verbreiterung bzw Ausweitung des Pistenbereiches zu kennzeichnen und unfallverhütende Maßnahmen zu treffen.OGH 7 Ob 29/05y, 16.03.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118825 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 3 Ob 14/18g, 25.04.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1293
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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