Wird meine Unfallrente vom Verdienstentgang abgezogen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (20 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der unselbstständig beschäftigte Geschädigte erhielt von der Erstklägerin eine Versehrtenrente und von der Zweitklägerin eine Invaliditätspension. Ohne den Unfall hätte der Geschädigte eine Korridorpension bezogen.OGH 2 Ob 193/24g, 25.03.2025
- Trinkgelder eines Zahlkellners gelten gemäß § 49 Abs 1 ASVG als Entgelt; ihre Höhe wird entweder durch Aufzeichnungen des Dienstgebers, durch Erhebungen oder Schätzungen (§ 42 Abs 3 ASVG) oder durch Pauschalierung (§ 44 Abs 3 ASVG) ermittelt. Zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Rahmen einer Versehrtenrente und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten auf Entgang des Trinkgeldes besteht daher sachliche Kongruenz.OGH 2 Ob 269/04d, 21.04.2005
- Hier: § 125 Abs 1 B-KUVG.OGH 2 Ob 51/02t, 28.02.2002
- Sachliche Kongruenz von Versehrtenrente und Verdienstentgangsanspruch.OGH 2 Ob 323/97g, 23.10.1997
- Sachliche Kongruenz von Invaliditätspension und Verdienstentgangsanspruch.OGH 2 Ob 59/94, 25.08.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031026 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 2 Ob 193/24g, 25.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 54/23s, 26.07.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Beim Ersatz für entgangenen Verdienst wird nicht nur der Nettobetrag ersetzt. Dazu kommen auch die davon zu entrichtenden Abzüge, also die Steuer und Beiträge dafür, dass Ihre Ansprüche aus der früheren, besser bezahlten Beschäftigung erhalten bleiben.
Der Ersatz für entgangenen Verdienst ist so zu berechnen, dass Ihnen unterm Strich netto gleich viel bleibt wie bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit. Dabei sind einerseits die Abzüge von Ihrem Einkommen zu berücksichtigen, andererseits die Steuern und Abgaben, die auf den Ersatzbetrag entfallen. Sind beide gleich hoch, ist im Ergebnis der Bruttolohn zu ersetzen.