Wer muss beweisen, dass ich anderswo hätte verdienen können?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 31.08.2022 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Schädiger (hier: die Haftpflichtversicherung des Schädigers) hat den Nachweis zu führen, daß der Geschädigte seine ihm zumutbare Schadensminderungspflicht verletzt hat.OGH 2 Ob 2182/96p, 13.08.1998
- Hier: Schadensminderung nach Art 77 UN-Kaufrechtsübk.OGH 10 Ob 518/95, 06.02.1996
- Der Nachweis der bloßen abstrakten Möglichkeit, durch eine anderweitige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern oder auszugleichen, reicht nicht hin.OGH 1 Ob 16/85, 28.08.1985
- RaumpflegerinOGH 8 Ob 198/81, 05.11.1981
- Die Behauptung, daß der Geschädigte zur Umschulung intelligent genug sei und der Antrag, ihn dem Hamburg - Wechsler - Intelligenztest nach Kraiplinger - Pauli zu unterziehen, genügen nicht.OGH 8 Ob 18/78, 15.02.1978
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- Der Verletzte muß sich nach erfolgter Gesundung um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bemühen, soferne die zwischenzeitig ausgeübte Tätigkeit weniger einträglich war; er hat daher zu behaupten und zu beweisen, daß er trotz wiedererlangter voller Erwerbsfähigkeit nicht in der Lag war bzw ist, einen Arbeitsplatz zu finden, an dem er einen seinem früheren Einkommen entsprechenden Verdienst hätte erzielen können.OGH 2 Ob 129/76, 01.07.1976
- Ganz allgemein gehaltene Vorbringen und Beweisanbieten über eine Verletzung der Schadensminderungspflicht genügen nicht.OGH 2 Ob 25/75, 17.04.1975
- Beweispflicht des beklagten Schädigers, daß die klagenden Geschädigte nach erfolgter Umschulung aller Voraussicht nach leicht einen ihr zumutbaren Arbeitsplatz finden wird bzw daß ihr eine konkrete zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu diesem Zeitpunkt offenstehen wird.OGH 8 Ob 259/71, 09.11.1971
- Im Falle einer derartigen Behauptung des Ersatzpflichtigen muß geprüft werden, ob dem Verletzten nach seiner Vorbildung, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit und seinen persönlichen Verhältnissen die Aufnahme der Erwerbstätigkeit auf einem bestimmten Arbeitsplatz zumutbar wäre.OGH 2 Ob 260/68, 05.09.1968
- Beweislast dafür, daß der Kläger seinen nachgewiesenen Verdienstentgang durch Aufnahme einer anderen Beschäftigung hätte verringern können, trifft den beklagten Schädiger.OGH 2 Ob 180/60, 06.05.1960
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 31.
- OGH 9 ObA 31/22g, 31.08.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Steht nicht sicher oder zumindest überwiegend wahrscheinlich fest, dass Sie ohne den Unfall die vorgesehene Anstellung erhalten hätten und dadurch verdient hätten, fehlt der Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem behaupteten Verdienstausfall. Ein Ersatz dafür steht dann nicht zu.
Ja, wenn Sie nichts anderes nachweisen. Im Schadenersatzprozess müssen Sie Ihren Schaden beweisen. Soll ein zwischenzeitlich anderweitig verdienter Betrag nicht zur Gänze angerechnet werden, müssen Sie darlegen, welcher Teil davon für Spesen und Unkosten aufgegangen ist. Ohne diesen Nachweis wird Ihnen der ganze erhaltene Betrag angerechnet.