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Wer haftet, wenn ich auf einer fremden Piste verunglücke?

günstig für Kunde betrifft Kunden, Schifahrer, Unternehmer, Geschädigte
Wer eine Leistung schuldet, haftet auch für jene Personen, die er zur Erfüllung heranzieht. Ob er ihnen Weisungen erteilen darf, spielt dabei keine Rolle. Berechtigt der bei einem Unternehmen gekaufte Schipass auch zur Benützung der Anlagen und Pisten anderer Unternehmen, muss dieses Unternehmen für die Sicherung im gesamten Schigebiet einstehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schiläufers wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer, deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gemäß § 1313a ABGB einzustehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121746 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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