OGH 3 Ob 14/18g
Worum es ging: Haftet der Pistenhalter für Stürze abseits der Piste?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Gefahren aus der Fahrt im freien Gelände tragen grundsätzlich Sie selbst. Der Pistenhalter muss auch dann keine Vorkehrungen treffen, wenn Sie aus dem freien Gelände in die Piste einfahren oder nach einem Sturz im freien Gelände über die Piste hinausgeraten. Verwirklicht sich keine Gefahr aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste, trifft ihn insoweit keine Pflicht.
Ja. Er darf die Präparierung nicht bis hart an gefährliche Hindernisse heranführen oder muss solche Gefahrenstellen wirksam absichern, etwa mit Strohballen; eine über der im Schnee versteckten Gefahrenstelle gespannte Schnur genügt nicht. Er muss nämlich stets damit rechnen, dass Schifahrer über den Pistenrand hinausstürzen.
In erster Linie Sie selbst. Wer ein Gelände außerhalb der vorgesehenen Pisten benützt, muss vor allem selbst darauf achten, nicht an ein Hindernis zu geraten, das bei normaler Aufmerksamkeit erkennbar und bei vernünftiger Fahrweise leicht zu umgehen ist. Sie fahren dort auf eigene Gefahr.
Ja. Wird eine Piste durch häufiges Befahren breiter, gehört auch dieser Bereich zur Piste, und Sie dürfen dort auf die Sicherung vertrauen. Hat der Pistenhalter die Grenze zwischen präparierter Piste und freiem Gelände jedoch deutlich gekennzeichnet, endet dieses Vertrauen an dieser Markierung.
Nein, einen Anspruch auf Präparierung haben Sie in der Regel nicht. Sie dürfen aber bis zum Pistenrand darauf vertrauen, dass der Pistenhalter für Sicherung sorgt, auch wenn nur ein Teil davon präpariert ist. Will er dieses Vertrauen begrenzen, muss er den Pistenrand durch eine Markierung eindeutig erkennbar machen.
Nein, allein deshalb nicht. Dass viele Schifahrer von der markierten oder präparierten Piste abweichen, löst für die so entstandene Abfahrt noch keine Sicherungspflicht aus. Eine Pflicht kann nur bestehen, wenn wegen dieser Ausfahrt für die Benützer nicht erkennbar ist, dass sie die Piste verlassen.
Ja. Weiß der Liftunternehmer, dass die Schifahrer die von ihm markierte Piste offenbar wegen einer nicht ausreichend deutlichen Markierung anders benützen, als er es vorgesehen hat, verlangt seine Sicherungspflicht, dass er auf diese Abweichung und die damit allenfalls verbundenen Gefahren deutlich hinweist.
Sie reicht grundsätzlich nur so weit wie der von ihm organisierte Schiraum, also die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Pisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten. Das freie Gelände außerhalb davon und sogenannte wilde Abfahrten muss er nicht sichern. Die Grenze ist der Pistenrand, der natürlich gegeben oder durch eine Randmarkierung erkennbar gemacht sein kann.
In der Regel nicht. Bei Schiwegen ist eine Randsicherung nur ausnahmsweise dort nötig, wo die Gefahr einer erheblichen Verletzung auch für einen verantwortungsbewussten Benützer besonders hoch ist, etwa in gefährlichen Kurven oder bei Steilabbrüchen. Steile Böschungen müssen daher meist nicht gesichert werden.
Ja, unter Umständen. Weiß der Betreiber einer Schipiste konkret, dass die von ihm beförderten Schifahrer auch pistenähnliches freies Gelände benützen, muss er dort von ihm selbst geschaffene Gefahrenquellen absichern, etwa einen oberirdisch verlegten Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone. Das ist eine Nebenpflicht aus dem Vertrag mit Ihnen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 03.08.2017, 67 Cg 23/16s-31
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 09.11.2017, 2 R142/17z-39
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Geschäftszahl
3Ob14/18g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*****, vertreten durch tusch.flatz.dejaco.rechtsanwälte gmbh in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. B***** GmbH & Co KG, und 2. B***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch CHG Cernich Haidlen Guggenberger & Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Leistung und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. November 2017, GZ 2 R142/17z-39, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. August 2017, GZ 67 Cg 23/16s-31, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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