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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.09.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 93/23t

Worum es ging: Was gilt, wenn das falsche Gericht über meine Sache entschied?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidet ein Zivilgericht im Streitverfahren über etwas, das ins Exekutionsverfahren gehört, ist sein Urteil nichtig. Sie können diesen Fehler mit einem Rechtsmittel geltend machen. Das gilt auch dann, wenn das Exekutionsverfahren wegen eines Insolvenzverfahrens unterbrochen ist.

Ein Urteil auf geräumte Übergabe wird nur auf einem Weg vollstreckt: Das Vollstreckungsorgan entfernt Personen und bewegliche Sachen und setzt den betreibenden Gläubiger in den Besitz. Damit geht die Verfügungsmacht über das Objekt auf ihn über.

Nein. Räumt der Liegenschaftseigentümer eigenmächtig fremde Sachen weg, nur um den Räumungsverzug zu beenden, ist das unzulässige Selbsthilfe. Anders liegt es, wenn Sie das Objekt samt den darin verbliebenen Sachen übergeben haben und der Eigentümer es in diesem Zustand übernommen hat.

Reparaturkosten können Sie auch ohne tatsächliche Reparatur verlangen, aber nicht in voller Höhe, wenn sie höher sind als der Wertverlust der Sache. Sonst erhielten Sie mehr als den Ausgleich für den erlittenen Schaden und wären auf Kosten des Schädigers bereichert.

Wer im Prozess die Kosten tragen muss, kann das nicht später mit einer Schadenersatzklage rückgängig machen. Die Kostenentscheidung im Verfahren ist endgültig. Kostenfolgen vermeiden Sie nur, indem Sie in der Hauptsache erfolgreich sind.

Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.

Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.

Nein. Bestreiten Sie nur allgemein, ohne auf die Behauptungen einzugehen, wird das wie ein Zugeständnis gewertet. Das gilt aber nur, wenn von Ihnen konkrete Angaben überhaupt erwartet werden können, etwa nicht, wenn Sie in den Bereich der Gegenseite keinen Einblick haben.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Wenn Ihr Grundstück durch Einwirkungen vom Nachbargrundstück beschädigt wurde, genügt es, dass Sie die Beseitigung des Schadens beabsichtigen. Sie müssen nicht zuerst auf eigene Kosten sanieren und erst dann Ersatz verlangen. Bei Liegenschaften kommt es außerdem darauf an, ob ein wirtschaftlich vernünftiger Eigentümer diese Kosten ebenfalls aufwenden würde.

Nein. Das Vollstreckungsorgan ist kein Erfüllungsgehilfe des betreibenden Gläubigers. Für dessen Verhalten muss der Gläubiger daher nicht wie für eigenes einstehen.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1109 ABGB § 1111 ABGB § 1295 EO § 349 EO § 74 EO § 78 JN § 42 ZPO § 182a ZPO § 267 ZPO § 40 ZPO § 477 ZPO § 496

Entscheidungstext

81 Absätze, 34.162 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Geschäftszahl

1Ob93/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. J* H*, vertreten durch Mag. Martin Baumgartner, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei W* H*, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, wegen 65.943,20 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 28. März 2023, GZ 5 R 149/22a-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 13. August 2022, GZ 111 C 194/21p-16, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts, das hinsichtlich der Stattgebung des Klagebegehrens von 11.655 EUR sA und der Abweisung von 2.831,84 EUR sA (2.750 EUR + 81,84 EUR) in Rechtskraft erwachsen ist, wird teilweise dahin bestätigt, dass es einschließlich der rechtskräftig gewordenen Aussprüche als Teilurteil lautet:

„1. Das Klagebegehren besteht mit 11.655 EUR zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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