Zum Inhalt springen

Muss die Piste bis zum Rand präpariert sein?

günstig für Skifahrer betrifft Skifahrer, Pistenhalter, Seilbahnunternehmen
Nein, einen Anspruch auf Präparierung haben Sie in der Regel nicht. Sie dürfen aber bis zum Pistenrand darauf vertrauen, dass der Pistenhalter für Sicherung sorgt, auch wenn nur ein Teil davon präpariert ist. Will er dieses Vertrauen begrenzen, muss er den Pistenrand durch eine Markierung eindeutig erkennbar machen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 25.04.2018 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1977)

Zur Kennzeichnungspflicht einer im Bereich der durch das Schifahren entstandenen Pistenverbreiterung befindlichen Gefahrenstelle durch den Eigentümer einer Sesselbahn.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Pistenverbreiterung und Pistenrand
Schadenersatz · Grenze des organisierten Schiraums
Schadenersatz · Absicherung von Hindernissen an der Piste
Schadenersatz · Wilde Abfahrten und Sicherungspflicht
Schadenersatz · Grenzen der Pistensicherungspflicht