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Muss der Pistenhalter Hindernisse neben der Piste absichern?

günstig für Schifahrer betrifft Schifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber, Snowboarder
Ja. Er darf die Präparierung nicht bis hart an gefährliche Hindernisse heranführen oder muss solche Gefahrenstellen wirksam absichern, etwa mit Strohballen; eine über der im Schnee versteckten Gefahrenstelle gespannte Schnur genügt nicht. Er muss nämlich stets damit rechnen, dass Schifahrer über den Pistenrand hinausstürzen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 14.09.2022 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Die Pistensicherungspflicht erfordert es, entweder die Präparierung der Piste nicht bis hart an gefährliche Hindernisse heranzuführen oder solche Gefahrenquellen auf andere Weise als durch Spannen einer Nylonschnur über der im Schnee versteckten Gefahrenquelle, - etwa durch Strohballen, abzusichern, zumal der Pistenhalter stets auch mit einem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand hinaus rechnen muss.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 25.

Im Gesetz

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