Muss der Pistenhalter Hindernisse neben der Piste absichern?
günstig für Schifahrer betrifft Schifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber, Snowboarder
Ja. Er darf die Präparierung nicht bis hart an gefährliche Hindernisse heranführen oder muss solche Gefahrenstellen wirksam absichern, etwa mit Strohballen; eine über der im Schnee versteckten Gefahrenstelle gespannte Schnur genügt nicht. Er muss nämlich stets damit rechnen, dass Schifahrer über den Pistenrand hinausstürzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 14.09.2022 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Pistensicherungspflicht erfordert es, entweder die Präparierung der Piste nicht bis hart an gefährliche Hindernisse heranzuführen oder solche Gefahrenquellen auf andere Weise als durch Spannen einer Nylonschnur über der im Schnee versteckten Gefahrenquelle, - etwa durch Strohballen, abzusichern, zumal der Pistenhalter stets auch mit einem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand hinaus rechnen muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sechsjährige kommt durch ein Verschneiden der Schi von der präparierten Piste in den aufsteigenden Hang ab und pralle nach ihrem Sturz "von oben" gegen einen dort befindlichen scharfkantigen Anschlusskasten (Elektranten) einer Schneelanze der Beschneiungsanlage, welcher nur unzureichend ummantelt war.OGH 1 Ob 219/18i, 20.12.2018
- Wenn der Pistenbetreiber außerhalb der Piste selbst ein (künstliches) Hindernis schafft, dann muss er dieses auch wieder entfernen, jedenfalls aber entsprechend absichern, damit es für vernünftige Durchschnittsfahrer keine ernstliche Gefahr darstellen kann, wenn er damit rechnen muss, dass Schifahrer von der Piste in dieses ungesicherte Gelände abkommen.OGH 6 Ob 30/17f, 27.02.2017
- Hier: Atypisches, nicht abgesichertes Hindernis im Pistenbereich.OGH 1 Ob 180/14y, 22.10.2014
- Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze.OGH 1 Ob 63/11p, 21.06.2011
- Steher müssen durch Polsterung oder Ummantelung abgesichert werden.OGH 3 Ob 136/06f, 27.06.2006
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- Hier: Für das Sorgfaltsgebot, die Aufstiegspur „am Rand der Abfahrt" zu wählen (FIS-Regel Nr 7), gilt, dass der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist. Wieweit der „Rand der Abfahrt" in einem konkret zu beurteilenden Fall zu ziehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung hängt auch davon ab, wie breit die Piste im Bereich der Aufstiegspur ist und ob die Position des Aufsteigenden von abfahrenden Schisportlern eingesehen werden kann.OGH 6 Ob 270/05g, 15.12.2005
- Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer.OGH 6 Ob 167/05k, 25.08.2005
- Atypische Gefahrenquellen sind daher auch dann zu sichern, wenn sie sich knapp neben der Piste befinden.OGH 1 Ob 217/04z, 12.04.2005
- Hier: Abstand des Fangnetzes zum Bodenniveau ermöglichte Durchrutschen eines gestürzten Schifahrers.OGH 10 Ob 170/00y, 03.10.2000
- Der Pistenbetreiber hat die von ihm herbeigeführte außergewöhnliche Gefahrenquelle im unmittelbaren Nahbereich zur Piste zu entfernen, jedenfalls aber entsprechend abzusichern, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückzukehren.OGH 1 Ob 75/00m, 28.04.2000
- Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische, bewaldete Steilböschung bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment wie etwa eine scharfe nach außen hängende Kurve aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze usw gesichert werden.OGH 1 Ob 41/00m, 22.02.2000
- Eine Rechtsvorschrift dahin, dass der Liftbetreiber verpflichtet wäre, den Zugang vom Lift in einer ganz bestimmten Weise zu kennzeichnen - etwa wieviele Seile zwischen den Pflöcken gespannt werden müssen und welchen Abstand sie zueinander aufzuweisen haben - existiert nicht; es kann daher in dem Umstand, dass an der Unfallstelle im Gegensatz zu den anderen Feldern des ausgepflockten Liftzuganges nur drei anstatt vier Seile vorhanden waren und das unterste Seil fehlte, keine Schutzgesetzverletzung erblickt werden.OGH 7 Ob 642/95, 31.01.1996
- Da die Anbringung eines Fangnetzes an ungesicherten Stehern eine neuerliche Gefahrenquelle für stürzende Skifahrer heraufbeschwört, muss - nach ZVR 1993/161 - diesen Gefahren vom Pistenhalter durch Polsterung und Ummantelung der Steher begegnet werden. Die Schutzpflicht gegenüber Snowboardfahrern kann nicht geringer (aber auch nicht größer) sein als gegenüber Skifahrern.OGH 4 Ob 1585/95, 13.06.1995
- Hier: Ein Netz mit einem Freiraum von vierzig bis siebzig Zentimeter von der Schneedecke.OGH 7 Ob 577/88, 30.06.1988
- Sicherung einer einzelnen Liftstütze, die sich knapp neben dem Pistenrand, der lediglich durch die maschinelle Präparierung entstanden ist, sonst aber nicht kenntlich gemacht wurde, befindet.OGH 6 Ob 530/81, 25.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 25.
- OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 14/18g, 25.04.2018, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 30/17f, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1319a
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