Muss ich beim Rodeln auf Sicht fahren?
günstig für Bahnbetreiber betrifft Rodler, Schifahrer, Bahnbetreiber
Ja. Das Gebot, auf Sicht zu fahren, gilt nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung von Sportarten, beim Schifahren und besonders beim Rodeln. Eigene Regeln gelten nur für wettkampfmäßige Sportveranstaltungen. Sie sind dabei in erster Linie selbst für Ihre Sicherheit verantwortlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 15.05.2018 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, ist nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung verschiedener Sportarten, wie beim Schifahren (vgl 6 Ob 89/73 ua) aber insbesondere auch beim Rodeln zu beachten, soferne es sich nicht um wettkampfmäßiges Sportveranstaltungen handelt, für die eigene Regeln gelten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kollision der Rodlerin mit gemeinsam abfahrendem Pistengerät.OGH 2 Ob 132/15y, 12.04.2016
- Welche konkreten Verhaltensweisen innerhalb dieses, im Wesentlichen von den örtlichen Gegebenheiten, den Witterungs- und Sichtverhältnissen, aber auch dem Fahrkönnen abhängigen Rahmens einem Rodler jeweils zumutbar und geboten sind, entzieht sich aber wegen der Einzelfallbezogenheit genereller Aussagen.OGH 2 Ob 162/05w, 19.12.2005
- Ein Rodelfahrer ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen.OGH 6 Ob 167/05k, 25.08.2005
- Der Einwand wurde hier nicht erhoben.OGH 6 Ob 240/03t, 23.10.2003
- Der Rodelbahnbetreiber durfte darauf vertrauen, dass die Rodelbahn in dem Bereich, in dem Hindernisse mangels ausreichender Beleuchtung nicht oder nur schlecht wahrgenommen werden konnten, überhaupt nicht oder nur bei entsprechend kontrolliertem Fahren (auf Sicht!) benutzt wird.OGH 1 Ob 75/02i, 30.04.2002
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Ein Rodler ist grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen.OGH 1 Ob 75/02i, 30.04.2002
- Die Fahrgeschwindigkeit ist auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn auszurichten. Ein Rodler ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen.OGH 1 Ob 325/99x, 30.05.2000
- Das Gebot des Fahrens auf Sicht ist auch auf Rodelbahnen zu beachten.OGH 1 Ob 325/99x, 30.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023686 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 5 Ob 11/18f, 15.05.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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