Wann ist eine Rodelbahn gefährlicher als erlaubt?
günstig für Rodler betrifft Rodler, Wegehalter, Liftbetreiber, Gemeinden
Eine Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass man bei sachgerechter Benützung auf Sicht fahren kann. Ungewöhnlich sind jene Gefahren, die über die üblichen Risiken beim Rodeln hinausgehen, mit denen Sie daher nicht rechnen und die Sie nicht ohne Weiteres erkennen. Wellen und Mulden bis zu vierzig Zentimeter Tiefe sind im Nachtbetrieb ohne künstliche Beleuchtung eine solche ungewöhnliche Gefahr.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Eine Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass dem Gebot des Fahrens auf Sicht bei deren sachgerechten Benützung entsprochen werden kann. Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind. Wellen und Mulden bis zu einer Tiefe von 40 cm auf der Oberfläche einer Rodelbahn bilden bei deren Nachtbetrieb ohne künstliche Bahnausleuchtung eine atypische Gefahrenquelle.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar.OGH 2 Ob 132/15y, 12.04.2016
- Hier: Ansicht des Berufungsgerichtes gebilligt, wonach ein die Rodelbahn bei Nacht ohne Beleuchtung benützender Rodler für einen anderen Rodler keine atypische, sondern eine typische Gefahrenquelle sei.OGH 2 Ob 162/05w, 19.12.2005
- Ein Rodelfahrer ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen.OGH 6 Ob 167/05k, 25.08.2005
- Hier: Etwa 30 cm tiefe, mit Schnee gefüllte und daher nicht erkennbare Mulde; die nicht ausreichend verdichtete Stelle ist als atypische Gefahrenquelle zu werten.OGH 4 Ob 111/02f, 28.05.2002
- Mit einer dermaßen leichtsinnigen Verhaltensweise, wie sie der Kläger an den Tag legte, nämlich bei Dunkelheit und Schneefall ohne jedwede Beleuchtung die Rodelbahn talwärts zu fahren, musste die Betreiberin der Rodelbahn gewiss nicht rechnen.OGH 1 Ob 75/02i, 30.04.2002
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Der Lenker eines Motorschlittens schafft eine als atypisch zu beurteilende Gefahrenquelle, wenn er trotz erkennbaren Rodelbetriebs die ausdrücklich auch für Motorschlitten gesperrte Rodelbahn befährt.OGH 1 Ob 325/99x, 30.05.2000
- Die Fahrgeschwindigkeit ist auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn auszurichten. Ein Rodler ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen.OGH 1 Ob 325/99x, 30.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106491 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Sicherheit einer freigegebenen Rodelbahn
Schadenersatz · Fahren auf Sicht beim Rodeln
Schadenersatz · Ungewöhnliche Gefahren auf der Piste
Schadenersatz · Mulde als gewöhnliche Pistengefahr
Schadenersatz · Gefährdungshaftung bei Freizeitanlagen