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Wann ist eine Rodelbahn gefährlicher als erlaubt?

günstig für Rodler betrifft Rodler, Wegehalter, Liftbetreiber, Gemeinden
Eine Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass man bei sachgerechter Benützung auf Sicht fahren kann. Ungewöhnlich sind jene Gefahren, die über die üblichen Risiken beim Rodeln hinausgehen, mit denen Sie daher nicht rechnen und die Sie nicht ohne Weiteres erkennen. Wellen und Mulden bis zu vierzig Zentimeter Tiefe sind im Nachtbetrieb ohne künstliche Beleuchtung eine solche ungewöhnliche Gefahr.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Eine Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass dem Gebot des Fahrens auf Sicht bei deren sachgerechten Benützung entsprochen werden kann. Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind. Wellen und Mulden bis zu einer Tiefe von 40 cm auf der Oberfläche einer Rodelbahn bilden bei deren Nachtbetrieb ohne künstliche Bahnausleuchtung eine atypische Gefahrenquelle.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106491 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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