OGH 5 Ob 11/18f
Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Wer eine Piste befährt, muss kontrolliert fahren, die Abfahrt beobachten und das Tempo dem Gelände anpassen. Er muss mit den auf Pisten häufigen Geländehindernissen und ungünstigen Schneeverhältnissen rechnen. Für Verhältnisse, die auf einer Piste nicht ungewöhnlich sind, sind keine Sicherungsmaßnahmen nötig.
Auch beim Schifahren gilt das Gebot, auf Sicht zu fahren. Sie dürfen also nur so schnell fahren, dass Sie innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten können. Nehmen Sie ein Hindernis zu spät wahr, weil Sie zu schnell waren, trifft Sie ein Teil der Verantwortung.
Die Verhaltensregeln für Skifahrer sind kein Gewohnheitsrecht und daher kein Gesetz. Sie fassen aber sachkundig zusammen, welche Sorgfalt beim alpinen Skilauf im Interesse aller Beteiligten zu beachten ist. Bei der Beurteilung Ihres Verhaltens fallen sie deshalb erheblich ins Gewicht.
Sie müssen kontrolliert fahren, das vor Ihnen liegende Gelände genau beobachten und Ihre Geschwindigkeit den Geländeverhältnissen anpassen.
Auf der Piste müssen Sie einen so großen Raum vor sich beobachten, dass Sie bei einer auftretenden Gefahr rechtzeitig ausweichen oder vor dem Hindernis anhalten können.
Ja. Das Gebot, auf Sicht zu fahren, gilt nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung von Sportarten, beim Schifahren und besonders beim Rodeln. Eigene Regeln gelten nur für wettkampfmäßige Sportveranstaltungen. Sie sind dabei in erster Linie selbst für Ihre Sicherheit verantwortlich.
Die bekannten Pistenregeln, etwa die FIS-Regeln, sind keine Gesetze. Sie fassen aber zusammen, welche Sorgfalt beim Skifahren üblich und geboten ist, und werden deshalb herangezogen, wenn zu beurteilen ist, ob jemand andere gefährdet hat.
Nein. Auf Sicht zu fahren gilt überall dort, wo mit anderen Menschen oder Hindernissen zu rechnen ist; enge, unübersichtliche und schnelle Abfahrtsstrecken sind davon nicht ausgenommen. Gerade dort müssen Sie damit rechnen, dass ein gestürzter Schifahrer liegt oder ein Verletzter versorgt wird. Wer trotzdem hineinschießt, handelt fahrlässig.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Wer sich auf der Piste hangaufwärts bewegt, muss sich auch nach oben vergewissern, dass er das ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Das gilt auch bei Pistenkreuzungen. Wer sich entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegt, überrascht andere und trifft deshalb besondere Sorgfaltspflichten.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Nein. Wird die Zulassung nur damit begründet, dass es zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch keine Entscheidung gibt, ist das keine tragfähige Begründung. Ihr Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden, wenn es in Wahrheit nur um Wertungsfragen Ihres Einzelfalls geht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 06.12.2016, 8 Cg 38/15x-53
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 20.09.2017, 7 R 16/17b-61
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a
Entscheidungstext
42 Absätze, 14.811 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Geschäftszahl
5Ob11/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****, vertreten durch die Steiner Anderwald Rechtsanwälte OG in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Marvin Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden am Wörthersee, wegen 26.094,70 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 14.797,35 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. September 2017, GZ 7 R 16/17b-61, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 6. Dezember 2016, GZ 8 Cg 38/15x-53, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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