Muss der Liftbetreiber auf unklare Pistenmarkierungen hinweisen?
günstig für Schifahrer betrifft Schifahrer, Liftbetreiber, Pistenhalter
Ja. Weiß der Liftunternehmer, dass die Schifahrer die von ihm markierte Piste offenbar wegen einer nicht ausreichend deutlichen Markierung anders benützen, als er es vorgesehen hat, verlangt seine Sicherungspflicht, dass er auf diese Abweichung und die damit allenfalls verbundenen Gefahren deutlich hinweist.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.04.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Wenn dem Liftunternehmer bekannt ist, daß die Schifahrer die von ihm markierte Piste offenbar infolge nicht ausreichender Deutlichkeit der Markierung anders als von ihm ins Auge gefaßt benützen, erfordert es seine Verkehrssicherungspflicht, auf diese Abweichung und allenfalls damit verbundenen Gefahren deutlich hinzuweisen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023723 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 3 Ob 14/18g, 25.04.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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