Haftet der Liftbetreiber für eine Mulde in der Piste?
günstig für Pistenhalter betrifft Skifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Der Pistenhalter muss dort schützen und warnen, wo im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Gefahren drohen. Dabei zählt auch, dass Sie selbst kontrolliert und mit angepasster Geschwindigkeit fahren müssen. Passt eine Mulde in eine ohnehin hügelige und von Mulden durchzogene Abfahrt, ist sie keine ungewöhnliche Gefahr.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Die dem Pistenerhalter zukommende Verkehrssicherungspflicht muss unter ausgewogener Berücksichtigung der dem Pistenbenützer obliegenden Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise, die auf die genaue Beobachtung der Abfahrt und die Einhaltung einer den Geländeverhältnissen angepassten Geschwindigkeit hinlänglich Bedacht nimmt, dort zu entsprechenden Schutzmaßnahmen führen, wo dem Schifahrer im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse und Gefahren drohen und daher eine entsprechende Warnung erforderlich ist. Eine solche atypische Gefahrenquelle liegt nicht vor, wenn die gesamte Piste stark kupiert, allgemein hügelig und von Mulden durchzogen war, sodass auch die Mulde an der Unfallstelle (ein Bachgerinne, das durch Auffüllen mit Taxen entschärft worden war) in den Charakter dieser Abfahrt hineinpasste.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kunstschnee als keine atypische Gefahr.OGH 7 Ob 80/23z, 28.06.2023
- Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus.OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022
- Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste.OGH 4 Ob 181/20a, 23.02.2021
- Hier: In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr und zu Sturz kam, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt.OGH 10 Ob 17/08k, 06.05.2008
- Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird.OGH 10 Ob 17/08k, 06.05.2008
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die Verkehrssicherungspflicht des Pistenerhalters dürfen nicht überspannt werden.OGH 6 Ob 240/03t, 23.10.2003
- Hier: Verrutschte Absicherung der Holme des Wegweisers und Einhaltung einer nach den gegebenen Verhältnissen zu hohen Fahrgeschwindigkeit.OGH 7 Ob 625/89, 06.07.1989
- Der Skifahrer nimmt Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Skiabfahrt ergeben, in Kauf und muss sie selbst bewältigen.OGH 6 Ob 530/81, 25.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 214/23s, 26.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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