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Haftet der Liftbetreiber für eine Mulde in der Piste?

günstig für Pistenhalter betrifft Skifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Der Pistenhalter muss dort schützen und warnen, wo im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Gefahren drohen. Dabei zählt auch, dass Sie selbst kontrolliert und mit angepasster Geschwindigkeit fahren müssen. Passt eine Mulde in eine ohnehin hügelige und von Mulden durchzogene Abfahrt, ist sie keine ungewöhnliche Gefahr.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Die dem Pistenerhalter zukommende Verkehrssicherungspflicht muss unter ausgewogener Berücksichtigung der dem Pistenbenützer obliegenden Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise, die auf die genaue Beobachtung der Abfahrt und die Einhaltung einer den Geländeverhältnissen angepassten Geschwindigkeit hinlänglich Bedacht nimmt, dort zu entsprechenden Schutzmaßnahmen führen, wo dem Schifahrer im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse und Gefahren drohen und daher eine entsprechende Warnung erforderlich ist. Eine solche atypische Gefahrenquelle liegt nicht vor, wenn die gesamte Piste stark kupiert, allgemein hügelig und von Mulden durchzogen war, sodass auch die Mulde an der Unfallstelle (ein Bachgerinne, das durch Auffüllen mit Taxen entschärft worden war) in den Charakter dieser Abfahrt hineinpasste.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 14.

Im Gesetz

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