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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.02.2023 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 225/22z

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ausreichend gesichert wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss selbst beweisen, dass er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Ob sich diese Pflicht aus einem Vertrag oder aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, macht dabei keinen Unterschied.

Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Unterlässt er das, haftet er für den entstandenen Schaden.

Nein. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, endet dort, wo Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind. Wie weit sie reicht, hängt vor allem davon ab, in welchem Maß der Betroffene die Gefahr selbst erkennen und ihr begegnen kann und welche Maßnahmen möglich und vertretbar sind. Zumutbar ist es jedenfalls, eine Organisation einzurichten, die die Sicherung gewährleistet.

Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.

Die Anforderungen dürfen hier nicht überspannt werden. Bei Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, etwa einem Forstaufschließungsweg, ist der Maßstab der Sicherungspflicht geringer. Sie soll nämlich keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen bewirken.

Der Betreiber eines Bades oder einer Kuranstalt muss nur jene Maßnahmen treffen, die nach allgemeiner Auffassung von ihm verlangt werden können. Sonst würde daraus eine Haftung ohne Verschulden. Auch die Besucher müssen die übliche Aufmerksamkeit anwenden und bei besonderen Umständen noch genauer aufpassen.

Ja, wenn er zumutbare Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hat. Wer eine Sportveranstaltung oder ein Fest organisiert, muss für die Sicherheit von Teilnehmern und Zuschauern sorgen. Das gilt nicht nur für den Veranstaltungsort selbst, sondern auch für den Weg dorthin und wieder weg.

Damit der andere beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, müssen Sie zuerst beweisen, dass er seine Pflicht objektiv nicht erfüllt hat. Lässt sich ein zumindest objektiv vertragswidriges Verhalten nicht feststellen, hilft Ihnen diese Beweiserleichterung nur, wenn Sie beweisen, dass der Schaden nach aller Erfahrung auf ein zumindest objektiv fehlerhaftes Verhalten zurückgeht.

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.

Ja, wenn er zumutbare Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hat. Wer eine Veranstaltung ausrichtet, muss die Zuschauer im Rahmen des Zumutbaren vor den damit verbundenen Gefahren schützen, auch wenn er kein Eintrittsgeld verlangt. Wo diese Grenze liegt, hängt vom Einzelfall ab.

Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.

Nein. Wie weit jemand eine Gefahrenstelle sichern muss und wann das nicht mehr zumutbar ist, entscheidet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1298 ABGB § 1313a ZPO § 502

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.213 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Geschäftszahl

4Ob225/22z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 4.070 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 14. September 2022, GZ 53 R 157/22b-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 22. Juli 2022, GZ 10 C 360/21b-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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