Verliere ich mein Geld für Investitionen in die Wohnung?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 24.01.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Verzicht auf einen Aufwandersatzanspruch verstößt für sich auch nicht gegen die guten Sitten. Aus dem RS0024045 ist lediglich abzuleiten, dass dem Mieter die Möglichkeit geboten werden muss, seine auf das Bestandobjekt gemachten Aufwendungen zeitlich und umfänglich entsprechend zu nützen.OGH 9 Ob 25/21y, 27.05.2021
- Behauptet der Vermieter in einer Kündigung gesetzliche Kündigungsgründe und lässt der Mieter sie in Rechtskraft erwachsen, ist die Berufung auf einen Investitionsverzicht nicht sittenwidrig.OGH 10 Ob 52/14s, 21.10.2014
- Wer vorzeitig auf sein Bestandrecht verzichtet, darf eine an sich erlaubte Ablöse nicht zurückfordern.OGH 3 Ob 72/56, 15.02.1956
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0024045 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 9 ObA 106/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 25/21y, 27.05.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 3 Ob 17/19z, 26.04.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die Bestimmung im Mietvertrag, dass Sie für Ihre Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses keinen Ersatz bekommen, ist keine ungewöhnliche Klausel. Nach den Erfordernissen des redlichen Verkehrs sollte in einem Vertragsformular aber klar aufgezeigt werden, wo das Gesetz einem solchen Verzicht Grenzen setzt.
Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen ist grundsätzlich schon im Vorhinein zulässig. Das gilt aber nicht, soweit die besondere mietrechtliche Regelung über den Investitionsersatz anzuwenden ist.