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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2021 · Fall aus Vorarlberg

OGH 9 Ob 25/21y

Worum es ging: Darf mein Nachbar sein Recht nur zu meinem Schaden nutzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wer sein Eigentumsrecht ausübt, darf das nicht allein zu dem Zweck tun, einen anderen zu schädigen. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung die zulässigen Beweggründe eindeutig überwiegt.

Nein. Die Bestimmung im Mietvertrag, dass Sie für Ihre Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses keinen Ersatz bekommen, ist keine ungewöhnliche Klausel. Nach den Erfordernissen des redlichen Verkehrs sollte in einem Vertragsformular aber klar aufgezeigt werden, wo das Gesetz einem solchen Verzicht Grenzen setzt.

Wenn Sie als Mieter auf den Ersatz Ihrer Aufwendungen verzichtet haben, ist es an sich nicht sittenwidrig, dass der Vermieter darauf besteht. Nach der Übung im redlichen Verkehr setzt ein solcher Verzicht aber voraus, dass Ihnen die Möglichkeit bleibt, die Aufwendungen zeitlich und im Umfang zu nutzen, die Auflösung des Mietvertrags also Ihnen überlassen ist. Anderes gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Ein Recht darf nicht dazu ausgeübt werden, andere zu schädigen. Es kommt darauf an, ob zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.

Wirft jemand dem anderen vor, ein Recht nur zum Schaden des Gegners ausgeübt zu haben, muss er das auch beweisen. Die Beweislast trifft also denjenigen, der diesen Vorwurf erhebt.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Das Verbot, gegen Ansprüche aus eigenmächtig entzogenen Sachen aufzurechnen oder sie zurückzubehalten, gilt auch für Geld, selbst wenn es mit eigenem Geld vermengt wurde. Es gilt ebenso, wenn sich der Anspruch auf Herausgabe in einen Anspruch auf Geldersatz verwandelt hat. Auch veruntreute Sachen zählen dazu, weil der Missbrauch als Vertrauensbruch empfunden wird.

Was sittenwidrig ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern nur anhand einzelner Fälle beurteilen. Solche Fälle haben deshalb erhebliche Bedeutung für die Weiterentwicklung des Rechts.

Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.

Nein. Nach dem Ende eines Miet- oder Pachtverhältnisses müssen Sie das Objekt zurückgeben; Sie dürfen es nicht zurückbehalten und auch nicht mit Gegenforderungen aufrechnen. Auch die Behauptung, Sie hätten investiert, schützt Sie davor nicht. Dasselbe gilt bei einem Wohnrecht.

Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Bei entliehenen, gemieteten oder verwahrten Sachen kann man Gegenforderungen grundsätzlich nicht aufrechnen und die Sache auch nicht zurückbehalten, weil derjenige, der sie zurückfordert, mit solchen Ansprüchen typischerweise nicht rechnet. Sind Gegenansprüche aber von vornherein zu erwarten, etwa weil Sie den laufenden Aufwand für die Erhaltung getragen haben oder die Verwahrung entgeltlich war, gilt dieses Verbot nicht.

In der Regel nicht. Ob eine Klausel in Geschäftsbedingungen ungewöhnlich und damit überraschend ist, hängt von den Umständen Ihres Falls und Ihrer konkreten Rechtsbeziehung ab. Das Höchstgericht sieht darin üblicherweise keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1109 ABGB § 1440 ABGB § 864a ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

37 Absätze, 9.937 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Geschäftszahl

9Ob25/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei ***** D*****, vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. ***** L*****, 2. Verein T*****, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Räumung (Streitwert: 6.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2021, GZ 3 R 338/20h-18, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 14. Oktober 2020, GZ 4 C 609/16t-13, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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