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Gilt unser Vergleich, obwohl daraus nicht vollstreckt werden kann?

betrifft Kläger, Beklagte, Parteien, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Auch wenn ein bei Gericht geschlossener Vergleich die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht erfüllt, bleibt die Einigung der Parteien über die Leistung bestehen. Der darin enthaltene Vertrag gilt weiter und ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

Wenn ein gerichtlicher Vergleich wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 7 EO keinen Exekutionstitel bildet, so bleibt doch die ihm zugrundeliegende Willenseinigung der Parteien über die vereinbarte Leistung, also der in ihm enthaltene privatrechliche Vertrag, bestehen. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0024549 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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