Gelten für einen Vergleich vor Gericht dieselben Auslegungsregeln?
betrifft Kläger, Beklagte, geschiedene Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Vertragspartner
Ja. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich wird nach denselben Regeln ausgelegt wie jeder andere Vertrag. Maßgeblich sind die Absicht der Beteiligten und ein Verständnis, wie es im redlichen Verkehr üblich ist; auch die Umstände, die zum Vergleich geführt haben, werden berücksichtigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Die Auslegungsregel des § 914 ABGB gilt auch für gerichtliche Vergleiche.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung einer Generalbereinigungsklausel eines Vergleichs in einem Aufteilungsverfahren und deren Wirkung auf einen früher abgeschlossenen prätorischen Vergleich über einen Unterhaltsanspruch.OGH 3 Ob 31/25t, 24.09.2025
- Hier: vor Gericht getroffene Kontaktrechtsvereinbarung.OGH 6 Ob 218/22k, 24.03.2023
- Dieser ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.OGH 8 Ob 609/85, 24.10.1985
- Berücksichtigung der Umstände, die zum Vergleich führten.OGH 8 Ob 84/79, 13.09.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017943 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 33.
- OGH 3 Ob 131/25y, 28.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 31/25t, 24.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 37/23m, 31.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/23a, 14.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 218/22k, 24.03.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 2 Ob 62/22i, 06.09.2022, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 5/20v, 02.07.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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