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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 47/23m

Worum es ging: Gilt unser Vergleich, obwohl daraus nicht vollstreckt werden kann?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn ein bei Gericht geschlossener Vergleich die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht erfüllt, bleibt die Einigung der Parteien über die Leistung bestehen. Der darin enthaltene Vertrag gilt weiter und ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist.

Ob ein Vergleich den Prozess beendet, richtet sich allein nach dem Verfahrensrecht. Ob dadurch ein verbindlicher Vertrag entstanden ist, richtet sich allein nach dem bürgerlichen Recht. Beides ist getrennt zu beurteilen.

Ein Vergleich vor Gericht kann als Vertrag unwirksam und trotzdem für das Verfahren wirksam sein, und ebenso umgekehrt. Eine Bedingung, die nur den Vertrag betrifft, hindert nicht, dass der Vergleich den Rechtsstreit sofort beendet. Fällt der Vertrag später weg, bleibt die Beendigung des Verfahrens bestehen.

Ein Vergleich vor Gericht ist zugleich ein Vertrag und eine Handlung im Verfahren. Er darf so geschlossen werden, dass er erst später wirksam wird. Nicht möglich ist es, ihn mit einer Bedingung zu versehen, durch die er nachträglich wieder wegfällt.

Ja. Zahlen Sie eine Schuld, die nicht besteht, unter dem Druck einer laufenden Zwangsvollstreckung, können Sie das Geld zurückfordern, auch wenn Sie sich nicht geirrt haben. Dasselbe gilt, wenn der Betrag im Zuge der Vollstreckung eingezogen wurde. Dass Sie sich zugleich mit einer Klage gegen die Exekution wehren, hindert die Rückforderung nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1358 ABGB § 1431 ABGB § 914 ASGG § 39 EO § 1 EO § 7 ZPO § 206 ZPO § 222 ZPO § 502 ZPO § 507a ZPO § 508a ZPO § 52

Entscheidungstext

65 Absätze, 14.923 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

9ObA47/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Reiff (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gemeinde M*, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 12.781,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2023, GZ 15 Ra 58/22z-31, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Oktober 2022, GZ 62 Cga 8/22d-24, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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