Kann ich mich später doch auf die Ungültigkeit berufen?
betrifft Vertragsparteien, Darlehensgeber, Darlehensnehmer, Unternehmer
Wer durch ein gesetzliches Verbot geschützt ist, kann sich auf die Ungültigkeit des Geschäfts berufen. Er kann das Geschäft aber auch gelten lassen und ausdrücklich bestätigen. Dann ist er daran gebunden und kann nachträglich nichts anderes daraus ableiten.
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Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Der durch das Verbot Geschützte kann sich auf die aus dem Verbot resultierenden Ungültigkeit des Geschäftes berufen; es steht aber auch in seiner Macht das Geschäft gelten zu lassen, es ausdrücklich zu bestätigen und dadurch zu heilen (vgl Gschnitzer in Klangs Kommentar 2. Auflage IV S 171 f). Wenn also ein Dahrlehensgeber dem Darlehensnehmer schriftlich bestätigt hat, dass seine Darlehensforderung mit den von der Klägerin erbrachten Leistungen (Fleisch während der Bewirtschaftung) getilgt sei, dann muss er dies gelten lassen und kann nicht nachträglich unter Hinweis auf den von ihm für das Fleisch gezahlten Überpreis Folgerungen ableiten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verstoß gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG - relative Nichtigkeit.OGH 7 Ob 248/08h, 03.06.2009
- Ein Verstoß gegen das Verbot des § 84 Abs 4 dritter Satz AktG bewirkt nur eine relative Nichtigkeit. Auf diese Verbotsnorm können sich nur die vom Regelungszweck erfassten Personen, nämlich (Minderheits-)Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger berufen.OGH 7 Ob 248/08h, 03.06.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0024945 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 Ob 21/24g, 26.06.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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