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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 21/24g

Worum es ging: Wonach richtet sich, wie viel von einem verbotenen Vertrag ungültig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, wird er nur so weit ungültig, wie es der Zweck dieses Verbots verlangt. Entscheidend ist also, wen oder was das Gesetz schützen will, und nicht, ob die Beteiligten den Rest des Vertrags auch ohne die verbotene Stelle geschlossen hätten.

Ist ein Vertrag wegen eines Gesetzesverstoßes oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig, greift das Gericht das grundsätzlich nicht von sich aus auf. Sie müssen sich selbst darauf berufen, vor allem dann, wenn die verletzte Vorschrift eine bestimmte Personengruppe schützen soll.

Wenn das Verbot im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, verlangt sein Zweck die absolute Ungültigkeit des dagegen geschlossenen Geschäfts. Es hat dann von vornherein keine Wirkung.

Wer durch ein gesetzliches Verbot geschützt ist, kann sich auf die Ungültigkeit des Geschäfts berufen. Er kann das Geschäft aber auch gelten lassen und ausdrücklich bestätigen. Dann ist er daran gebunden und kann nachträglich nichts anderes daraus ableiten.

Ein Recht darf nicht dazu ausgeübt werden, andere zu schädigen. Es kommt darauf an, ob zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.

Wer einen Verlust aus einem verbotenen Spiel bereits bezahlt hat, kann dieses Geld nicht zurückfordern. Die Zahlung bleibt also endgültig.

Wirft jemand dem anderen vor, ein Recht nur zum Schaden des Gegners ausgeübt zu haben, muss er das auch beweisen. Die Beweislast trifft also denjenigen, der diesen Vorwurf erhebt.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Die Vorschrift des Glücksspielgesetzes über die Teilnahme schützt allgemeine Wertvorstellungen und nicht das Vermögen einzelner Personen. Aus ihrer Verletzung allein können Sie daher keinen Schadenersatz ableiten. Möglich sind nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörde.

Ob ein Spiel zivilrechtlich verboten ist, hängt nicht davon ab, ob die Teilnahme strafbar ist. Verboten und damit unwirksam sind jene Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Bei einem Pyramidenspiel ist das der Fall, weil die Zahl der noch anwerbbaren Mitspieler begrenzt ist und die späteren Teilnehmer zwangsläufig verlieren. Der gesamte Vertrag ist daher nichtig.

Die Bestimmung über die Sperre von Spielern dient nicht nur öffentlichen Interessen. Sie verfolgt zumindest auch den Schutz der Vermögensinteressen des einzelnen Spielers.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Ist ein Geschäft absolut nichtig, muss das Gericht das von sich aus berücksichtigen. Es genügt, wenn Sie den zugrunde liegenden Sachverhalt darlegen und Ihr Begehren damit begründen, dass für das Behalten der Leistung jeder Rechtsgrund fehlt.

Verbotene Spiele begründen überhaupt keine Verbindlichkeit. Verlorene Einsätze können Sie deshalb zurückfordern, weil die Zahlung nicht zur Bewirkung der verbotenen Handlung, sondern als Einsatz erbracht wurde. Umgekehrt ist bei der Rückabwicklung auch ein bereits ausbezahlter Gewinn zurückzuzahlen, damit kein Anreiz zur Teilnahme entsteht.

Verträge, die gegen das Verbot des Glücksspielgesetzes verstoßen, sind von vornherein ungültig. Diese Ungültigkeit wirkt gegenüber jedermann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1267 ABGB § 1272 ABGB § 1274 ABGB § 1431 ABGB § 1432 ABGB § 877 ABGB § 879 ZPO § 54

Entscheidungstext

58 Absätze, 21.362 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

8Ob21/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* ENC, *, Malta, vertreten durch Dr. Christian Rapani, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei L* B*, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.152,71 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2023, GZ 35 R 174/23g-24.2, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 2. März 2023, GZ 2 C 892/22d-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 626,60 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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