Wer kann sich darauf berufen, dass ein Vertrag verboten ist?
betrifft Konsument, Unternehmer, Käufer, Verkäufer
Ein Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist grundsätzlich von vornherein unwirksam. Darauf kann sich jeder berufen, ohne dass es einer eigenen Anfechtung bedarf.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Das Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot (oder die guten Sitten) verstößt, ist grundsätzlich absolut nichtig, sodass sich jedermann, ohne dass es einer besonderen Anfechtung bedürfte, auf die Nichtigkeit berufen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 51 RL-BA 2015.OGH 6 Ob 166/18g, 26.09.2018
- In der Regel begründet Gesetzwidrigkeit eine amtswegig wahrzunehmende, absolute Nichtigkeit, auf die sich auch jener Vertragsteil berufen kann, der sie bei Vertragsabschluss kannte.OGH 8 Ob 28/14x, 30.10.2014
- Hier: Verstoß gegen § 82 Abs 1 GmbHG.OGH 3 Ob 50/13v, 17.07.2013
- Eine den Schutzzweck der §§ 115 bis 117 ArbVG beeinträchtigende Vereinbarung ist absolut nichtig.OGH 9 ObA 133/12t, 19.03.2013
- In der Entscheidung vom 22. 11. 2001, Rs C‑541/99 und C‑542/99, Cape Snc/Idealservice, Slg 2001 I‑9049, hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, der Begriff „Verbraucher“, wie er in Art 2 lit b der RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert werde, sei dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen beziehe.OGH 6 Ob 240/11d, 16.11.2012
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.OGH 6 Ob 240/11d, 16.11.2012
- Die durch sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung begründete Nichtigkeit einer Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist von Amts wegen wahrzunehmen.OGH 6 Ob 142/05h, 16.03.2007
- Hier: Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker.OGH 6 Ob 123/04p, 23.09.2004
- Verstoß gegen §§ 9, 39 GewO 1994 durch Umgehung des Fehlens einer Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes durch einen vorgetäuschten Anstellungs- bzw. Gesellschaftsvertrags mit einem Konzessionsinhaber als (gewerberechlichen) Geschäftsführer - absolut nichtig.OGH 7 Ob 135/03h, 30.06.2003
- Der Normzweck des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, insbesondere die Sicherung der Allgemeinheit, erfordert die Nichtigkeit eines Vertrages über Ausbildung zum Heilpraktiker in Österreich, soweit dies zur Effektuierung des (zulässigen; vgl. EuGH 11. 7. 2002 Rechtssache C-294/00) Ausbildungsvorbehalts notwendig ist.OGH 8 Ob 174/02z, 19.12.2002
- Die absolute Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs 1 GmbHG ist nur dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn Anzeichen bestehen, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellschafter nicht Gewinnverwendung sind und ihnen auch keine gleichwertige Gegenleistung des Gesellschafters gegenübersteht.OGH 4 Ob 252/02s, 19.11.2002
- Hier: Dienstverschaffungsverträge zwischen ausländischem Überlasser und inländischen Beschäftiger, die sowohl gegen § 16 Abs 3 AÜG als auch § 4 AuslBG verstoßen, sind absolut nichtig.OGH 9 Ob 83/01y, 25.04.2001
- Hier: § 36 RL-BA 1977.OGH 9 ObA 80/00f, 05.04.2000
- Auf die Nichtigkeit kann sich auch der Vertragspartner berufen, der diese beim Vertragsabschluß gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre.OGH 9 ObA 338/98s, 20.01.1999
- Bei Verstößen gegen solche Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.OGH 7 Ob 669/87, 12.11.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016432 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 31.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 52/24v, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 96/24v, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 34/23f, 25.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 25/23z, 16.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 194/22f, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 166/18g, 26.09.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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