OGH 5 Ob 72/21f
Worum es ging: Wird meine Grundbuchsurkunde als Ganzes geprüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Eine Urkunde, die dem Grundbuch zugrunde liegt, ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; auch die Einwilligung in die Eintragung gehört dazu und kann zu ihrer Auslegung herangezogen werden. Bei einer Höchstbetragshypothek genügt es daher, wenn die Forderungen dort durch Angabe der möglichen Rechtsgründe näher bestimmt werden. Geht das einzutragende Recht auch so nicht eindeutig hervor, taugt die Urkunde nicht als Grundlage.
Ja. Heben Sie einen Übergabsvertrag einvernehmlich auf, ist das ein gültiger Rechtsgrund für die Rückabwicklung. Warum Sie den Vertrag aufheben, müssen Sie nicht angeben. Als Rechtsgrund kommt jedes Rechtsverhältnis in Betracht, das den Erwerb rechtfertigt.
Nein. Für den Eigentumserwerb genügt es, wenn die Urkunde die Einlagezahl nennt und damit den Vertragsgegenstand eindeutig bezeichnet. Werden zusätzliche Beschreibungen aufgenommen, dürfen diese aber keine Zweifel wecken. Bei einem Bauwerk auf fremdem Grund reicht die Bezeichnung als Superädifikat nicht, es muss genau beschrieben werden.
Ja. Rechte und Pflichten, die das Vermögen betreffen, gehen im Regelfall auf die Erben über. Das gilt auch für Schadenersatzpflichten, selbst wenn die Handlung vor dem Tod lag und der Schaden erst danach eingetreten ist. Sehr persönliche Pflichten gehen nur über, wenn sie sich schon zu Lebzeiten in Geld ausgedrückt haben.
Wenn Sie eine allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart hatten, die auch künftiges Vermögen erfasst, gehört die Hälfte der von Ihnen während der Ehe erworbenen Liegenschaft zum Nachlass des Verstorbenen. Das gilt auch dann, wenn im Grundbuch nichts eingetragen wurde. Die Erben können die Übertragung unmittelbar verlangen.
Ja. Der Ehegatte, der die vereinbarte Eintragung im Grundbuch seinerzeit unterlassen hat, kann daraus keinen Vorteil ziehen. Seine Pflicht, dem anderen das Eigentum wie vereinbart einzuräumen, fällt nicht dadurch weg, dass die Ehepakte später aufgehoben werden. Es geht dabei um die Teilung des gemeinsamen Vermögens.
Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten wirkt nur zwischen Ihnen beiden. Jeder von Ihnen kann für sich allein Forderungen erwerben, Verpflichtungen eingehen und eine eigene Forderung allein gegen den Schuldner geltend machen. Der Einwand, Sie könnten nicht allein klagen, greift daher nicht.
Nein. Damit die Gütergemeinschaft auch gegenüber Dritten wirkt, muss beim Eigentum jedes Ehegatten im Grundbuch die Beschränkung eingetragen sein, dass keiner allein über seinen Anteil verfügen kann. Ein bloßer Verweis auf Ehevertrag und Erbvertrag im Hauptbuch genügt dafür nicht. Ein Vermerk „Gütergemeinschaft“ beim jeweiligen Hälfteanteil reicht dagegen aus.
Nein. Für eine im Jahr 1940 vereinbarte allgemeine Gütergemeinschaft unter Ehegatten, die schon zu Lebzeiten wirken sollte, genügte der Notariatsakt allein nicht, um das Recht des anderen Ehegatten im Grundbuch einverleiben zu lassen. Dafür waren weitere Voraussetzungen nötig.
Wird eine Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten aufgehoben, ist das gemeinschaftliche Vermögen zu teilen. Die Hälfte davon bildet den Nachlass des Verstorbenen. Die Regeln über die Gütergemeinschaft auf den Todesfall gelten auch dann, wenn die Gemeinschaft schon unter Lebenden bestanden hat.
Nein. In der Urkunde über die Pfandbestellung müssen keine juristischen Fachbegriffe stehen. Es genügt, wenn sich aus dem geschilderten Sachverhalt zweifelsfrei ein tauglicher Grund für das Recht ableiten lässt.
Nein. Hat die Urkunde einen Mangel, der schon der Eintragung entgegensteht, etwa fehlende Angaben zu den beteiligten Personen, dann ist auch die schwächere Vormerkung nicht möglich. Der Mangel muss zuerst behoben werden.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten führt zu gewöhnlichem Miteigentum am gemeinsamen Gut. Sie verpflichtet Sie beide, nur gemeinsam darüber zu verfügen, zunächst aber nur untereinander. Erst mit der Eintragung im Grundbuch wirkt diese Verpflichtung auch gegenüber Dritten, sodass keiner allein über seinen Anteil verfügen kann.
Nein. Eine Gütergemeinschaft schon zu Lebzeiten entsteht nicht von selbst, sondern muss eigens vereinbart werden. Ohne solche Vereinbarung bleibt es bei getrennten Vermögen.
Das betroffene Recht muss in der Urkunde so eindeutig bezeichnet sein, dass über den Inhalt der Erklärung kein Zweifel bleibt. Der Zweck ist nicht, Sie vor übereilten Geschäften zu schützen, sondern dem Grundbuchsgericht eine klare Grundlage zu geben. Muss das Gericht darüber hinaus auslegen oder rechnen, wird die Eintragung abgelehnt.
Nein. Urkundlich nachweisen müssen Sie nur den gültigen Rechtsgrund für das Recht, das eingetragen werden soll. Die zu sichernde Forderung selbst muss bloß genau bezeichnet und glaubhaft gemacht werden; es genügt sogar die Möglichkeit, dass sie erst entsteht.
Nein. Aus der Eintragung selbst muss für jeden Dritten erkennbar sein, wie weit die Verfügungsbeschränkung reicht. Ein bloßer Hinweis auf den Ehepakt genügt dafür nicht. Die Beschränkung darf außerdem nur die Hälfte der Liegenschaft erfassen, nicht die gesamte.
Nein. Haben Sie mit Ihrem Ehepartner eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall vereinbart, gehört der Ihnen zustehende Anteil am gemeinsamen Vermögen nicht zum Nachlass. In den Nachlass fällt nur der Anteil, der dem Verstorbenen zusteht; nur dieser zählt für die Berechnung der Pflichtteile.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1217 ABGB § 1233 ABGB § 1234 ABGB § 1235 ABGB § 1237 ABGB § 1448 ABGB § 433 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.11.2021
Geschäftszahl
5Ob72/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin M* L*, vertreten durch Dr. Markus Löscher, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob den EZZ * je KG * und der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 12. Februar 2021, AZ 17 R 109/20f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 5. Oktober 2020, TZ 6333/2020, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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