Haftet das Verkehrsunternehmen, wenn ich bei der Haltestelle stürze?
günstig für Verkehrsunternehmen betrifft Fahrgäste, Verkehrsunternehmen, Fußgänger, Unfallopfer
Nicht immer. Sind Sie ausgestiegen und gehen Sie zu einer anderen Haltestelle, an der Sie gerade keine Fahrt antreten wollen, sind Sie auf diesem Weg ein gewöhnlicher Fußgänger. Besondere Pflichten aus dem Beförderungsvertrag treffen das Unternehmen dort nicht. Ob der Ausstieg schon beendet war, hängt vom Einzelfall ab.
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 15.04.2020 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2016)
Kommt der Inhaber einer Jahreskarte eines Beförderungsunternehmens nach Ausstieg aus einem Transportmittel (womit er den Vorgang des Leistungsabrufs aus dem Beförderungsvertrag beendet hatte) auf dem Weg zu einer anderen Einstiegsstelle (zur Fortsetzung der Transportleistung mit einem anderen Verkehrsmittel) im Bereich einer Haltestelle zu Sturz, an der er jedoch keine Beförderungsleistung abzurufen beabsichtigte, dann blieb er bis dahin insoweit „einfacher“ Fußgänger, sodass ihm gegenüber im Unfallbereich weder allgemeine noch auch besondere vertragliche Verkehrssicherungspflichten aus dem Beförderungsvertrag bestanden.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob der Aussteigevorgang im Zeitpunkt des Unfalls beendet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 2 Ob 43/20t, 15.04.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131139 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 2 Ob 43/20t, 15.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 93
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