Haftet die Bahn, wenn ich auf dem vereisten Bahnsteig stürze?
günstig für Fahrgast betrifft Fahrgäste, Bahnunternehmen, Verkehrsbetriebe
Ja. In dem entschiedenen Fall haftete die Eisenbahn für den Knöchelbruch eines Fahrgastes, weil der Bahnsteig trotz Vereisung nicht bestreut war. Ebenso wurde ein Sturz beim Aussteigen aus der Straßenbahn beurteilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 27.02.2020 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1956)
Haftung der Eisenbahn für Unfall eines Fahrgastes (Knöchelbruch beim Aussteigen, da der Bahnsteig trotz Vereisung nicht bestreut war).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sturz beim Aussteigen aus der Straßenbahn.OGH 2 Ob 214/19p, 27.02.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029840 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 214/19p, 27.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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