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Muss der Schädiger beweisen, dass er nicht anders konnte?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Unfallbeteiligte
Ja. Haben Sie bewiesen, dass im Verhalten des Schädigers bei gewöhnlichen Fähigkeiten eine Sorglosigkeit liegt, muss er selbst beweisen, dass er diese Fähigkeiten im maßgeblichen Zeitpunkt aus besonderen Gründen nicht hatte oder ihm die erforderliche Sorgfalt nicht möglich war. Dasselbe gilt beim Mitverschulden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Hat der Geschädigte bewiesen, dass bei gewöhnlichen Fähigkeiten im Verhalten des Schädigers eine Sorglosigkeit, also Verschulden, liegt, so liegt dem Schädiger der Beweis ob, dass er durch besondere Umstände im Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens die gewöhnlichen Fähigkeiten, die ihn an sich zur Vermeidung des Schadens in die Lage versetzt hätten, nicht gehabt habe bzw, dass ihm die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026214 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Beweis des gebotenen Verhaltens

Sie müssen beweisen, dass sich der Schädiger in der konkreten Lage nur auf eine bestimmte Weise rechtmäßig hätte verhalten dürfen und dass er sich tatsächlich anders verhalten hat. Dieses Gebot kann sich aus einer Rechtsvorschrift oder aus dem Vertrag ergeben. Die Beweislastregel hilft Ihnen weder bei dieser Ableitung noch beim Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden.

günstig für Schädiger Beweislast für den Grad des Verschuldens

Ja. Dass ihn überhaupt kein Verschulden trifft, muss der andere selbst beweisen. Ein höherer Grad des Verschuldens wird aber nicht vermutet: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss beweisen, wer sich darauf beruft.

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