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Wer muss beweisen, dass der Schaden ohnehin eingetreten wäre?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Versicherer, Kläger
Der Schädiger. Er muss behaupten und beweisen, dass die Folgen seiner Handlung mit denen einer anderen, bloß gedachten Ursache übereinstimmen. Dass der Schaden möglicherweise auch ohne sein Verhalten oder irgendwann in der Zukunft eingetreten wäre, genügt dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.10.2022 (11 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1983)

Behauptungslast und Beweislast des Schädigers, dass die Folgen der realen schädigenden Handlung ident seien mit denen anderer hypothetischer Ursachen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022647 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

günstig für Schädiger Beweislast für den Schaden

Wenn Sie Ersatz für einen Schaden verlangen, müssen Sie beweisen, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Gelingt Ihnen dieser Nachweis nicht, bekommen Sie kein Geld.

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