Wer muss beweisen, dass der Schaden ohnehin eingetreten wäre?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.10.2022 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1983)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Trifft den Schädiger sogar dafür die Beweislast, dass spätere tatsächlich stattgefundene Entwicklungen denselben Schaden herbeigeführt hätten, kann für die Frage, ob hypothetisches späteres Verhalten Dritter denselben Schaden verursacht hätte, nichts anderes gelten.OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018
- Den Beweis, dass der Schaden irgendwann in der Zukunft eingetreten wäre, reicht nicht aus.OGH 1 Ob 175/01v, 26.02.2002
- Die Behauptungslast und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität trägt der Schädiger. Dass der Schade möglicherweise auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, reicht nicht aus.OGH 10 Ob 2350/96b, 03.09.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022647 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 2 Ob 192/22g, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 168/21y, 04.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.
Wenn Sie Ersatz für einen Schaden verlangen, müssen Sie beweisen, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Gelingt Ihnen dieser Nachweis nicht, bekommen Sie kein Geld.